Das OLG Kassel hat mit Datum vom 17.10.2013, Aktenzeichen 3 T 342/13, entschieden, dass das Vermögen eines Betroffenen, der Begünstigter eines sogenannten Behindertentestaments ist, welches im Zuges einer Erbteilsübertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Zugewinns Vermögen erlangt, nicht dem Schonvermögen unterfällt.
Dies erfährt auch keine Änderung darin, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München