Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksichtigungsfähig

Verlust aus dem Verfall von Optionen steuerlich berücksichtigungsfähig

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 21/16, Pressemitteilung vom 02.03.2016, Urteil vom 12.01.2016, Aktenzeichen IX R 48/14, Urteil vom 12.01.2016, Aktenzeichen IX R 49/14, Urteil vom 12.01.2016, Aktenzeichen IX R 50/14

Verluste aus dem Verfall von Optionen min­dern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 12. Januar 2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden hat.

In den Streitfällen hatten Privatanleger je­weils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen „liefen aus dem Geld“ und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos ge­wor­denen Optionen steuerlich an. Optionsbedingte Verluste sind danach bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapital­vermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.

Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403). Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Be­deu­tung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

Tätigkeitsschwerpunkte:
Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

Call Now Button