Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes?

Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes?

Hinweis:
Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht  ist nicht mehr aktuell!
Bereits zum dritten Mal nach 1995 und 2006 liegt das Erbschaft- und Schenkungs­steuer­gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Nachdem der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 27.09.2012 (Az: II R 9/11) die derzeitigen Begün­stigungs­regelungen für die Übertragung von Einzelunternehmen, Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig hält, müssen nun die Karlsruher Richter abschließend darüber entscheiden.

Nachdem die mündliche Verhandlung vor dem Bundes­verfassungsgericht am 08.07.2014 stattgefunden hat, ist mit einer Entscheidung im Herbst 2014 zu rechnen.

Wie das Gericht entscheiden wird ist derzeit noch nicht absehbar. Nicht völlig ausgeschlossen ist, dass das Gericht das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz insgesamt für verfassungswidrig erklärt. In diesem Fall könnte die der­zeitige Regelung zukünftig bzw. auch für die Vergangenheit für unanwendbar erklärt werden.

Wahrscheinlicher ist jedoch, dass Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt werden und dass die derzeitigen Regelungen für eine Übergangszeit anwendbar bleiben bis der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Bestimmungen nachbessert.

Fazit
Wer sich mit dem Gedanken trägt, in absehbarer Zeit Ver­mögen übertragen zu wollen, sollte jetzt die Gelegenheit nutzen, um fachlichen Rat einzuholen. Verbessern dürften sich die steuerlichen Bedingungen für Vermögens­über­tragungen in Zukunft wohl nicht.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

Tätigkeitsschwerpunkte:
Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

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