Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 37/12, Pressemitteilung vom 30.05.2012, BFH-Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 48/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11 ent­schie­den, dass ein im Ausland tätiger Fern­fahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Über­nach­tungs­pauschalen der Finanzverwaltung für Auslands­dienst­reisen als Werbungskosten geltend machen kann, denn diese Pauschalen überschreiten die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 € angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Der BFH hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf. Das Finanzamt hatte nur die Entfernungspauschale anerkannt, weil es da­von ausging, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der BFH hat dies anders beurteilt. Der LKW-Wechsel­platz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeit­gebers han­delt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeits­stätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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