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Erben haften für Mietschulden nicht mit persönlichem Vermögen

Der BGH hat mit Datum vom 23.01.2013, Geschäfts­zeichen VIII ZR 68/12, entschieden, dass der Erbe die Haftung für Mietschulden auf den Nachlass beschränken kann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

In diesem Fall sind auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nach­lassverbindlichkeiten. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben.

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