Minijobs: Abgaben & Steuern

Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Thema Minijobs: Abgaben und Steuern

Jedermann kann neben seinem regulären Arbeitsverhältnis zusätzlich einen Mini-Job ausüben, ohne eigene Belastung mit Steuern oder Sozialversicherung.

Hier eine Übersicht der Regelungen (gültig ab 1. Januar 2013):

Unternehmen

Mini-Jobs
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bis 450 € Steuerfreiheit und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung.

Rentenversicherungs-
pflicht mit der Möglich­keit der Befreiung auf Antrag.

30% Pauschalabgabe (zzgl. Umlage U1 u. U2, sowie Unfallversicherung und Insolvenzgeldumlage) davon:

15% Rentenversicherung

13% Krankenversicherung (i.d.R.)

2% Steuer

Niedriglohnbereich bis 850 €
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Gleitzone 450,01 € bis 850 € Sozialbeiträge steigen stufenweise bis zu den Regelbeiträgen von ca. 20%

der Beitragssatz wird nach einer speziellen Formel errechnet

Es gelten die Regelbeiträge

18,9% Rentenversicherung

15,5% Krankenversicherung
(AG-Anteil 7,3%)

2,05% Pflegeversicherung

3% Arbeitslosen- versicherung

Privathaushalte

Mini-Job im Haushalt
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bis 450 € Steuerfreiheit und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung.

Rentenversicherungs-
pflicht mit der Mög­lich­keit der Befreiung auf Antrag.

12% Pauschalabgabe (zzgl. Umlage U1 u. U2, sowie Unfallversicherung) (Haushaltsscheckverfahren) davon:

5% Rentenversicherung

5% Krankenversicherung

2% Steuer

Steuer­ver­günsti­gung für den Arbeitgeber, bei seiner Einkommen­steuer

 

 

Steuerminderung,
also echter Abzug von der Steuer:
20% des Jahresentgeltes
höchstes 510 € bei Mini-Jobs oder 20% des Jahresentgeltes höchstens 4000 € bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung­verhältnissen oder bei Einkauf von Haus­halts­dienstleistungen von Dienst­leistungs­agenturen o.ä.

 

Einzelfragen zur Abwicklung

Frage / Stichwort Antwort
An welche Einzugsstelle muss sich der Arbeitgeber wenden? Mini-Job-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
in 45115 Essen

 

Haushaltsscheckverfahren (nur für Privathaushalte) Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle (Mini-Job-Zentrale) Einzugsermächtigung für die anfallenden Abgaben.

Die Lastschrift erfolgt halb- jährlich zum 15. Juli und 15. Januar des nächsten Jahres.

Lohnsteuer Statt der 2% pauschalen Lohn- steuer kann wie bisher nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Rentenversicherung Der Arbeitnehmer hat die Mög­lich­keit sich von der Ver­si­che­rungs­pflicht befreien zu lassen. Die Befreiung von der Renten­versicherungspflicht hat der Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber trägt dann weiterhin den pauschalen Beitragssatz von 15% bzw. 5%. Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Regel­beitrag und den vom Arbeitgeber bezahlten Pauschalbeitrag (3,9% bzw. 13,9%) selbst tragen und erwirbt damit die vollen Lei­stungs­ansprüche in der ge­setz­lichen Rentenversicherung
Zusammenrechnung von Einkünften für die Steuer und Sozialversicherung Eine Zusammenrechnung
mit einem Hauptarbeits- verhältnis erfolgt nicht.

Alle geringfügigen Be­schäf­ti­gungen (Mini-Jobs) werden zusammengerechnet. Überschreitet das zusammen- gerechnete Entgelt die 450 € Grenze, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, für Entgelte zwischen 450,01 € und 850,00 € siehe oben Niedriglohnbereich Gleitzone

Wie verhalte ich mich im Zusammenhang mit Mini-Jobs korrekt?

Individuelle Fragen zu Mini-Jobs und weiteren Themen im Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.