Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.
Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.
Jedermann kann neben seinem regulären Arbeitsverhältnis zusätzlich einen Mini-Job ausüben, ohne eigene Belastung mit Steuern oder Sozialversicherung.
Hier eine Übersicht der Regelungen (gültig ab 1. Januar 2013):
Mini-Jobs | ||
Entgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Bis 450 € | Steuerfreiheit und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Rentenversicherungs- |
30% Pauschalabgabe (zzgl. Umlage U1 u. U2, sowie Unfallversicherung und Insolvenzgeldumlage) davon:
15% Rentenversicherung 13% Krankenversicherung (i.d.R.) 2% Steuer |
Niedriglohnbereich bis 850 € | ||
Entgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Gleitzone 450,01 € bis 850 € | Sozialbeiträge steigen stufenweise bis zu den Regelbeiträgen von ca. 20%
der Beitragssatz wird nach einer speziellen Formel errechnet |
Es gelten die Regelbeiträge
18,9% Rentenversicherung 15,5% Krankenversicherung 2,05% Pflegeversicherung 3% Arbeitslosen- versicherung |
Mini-Job im Haushalt | ||
Entgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Bis 450 € | Steuerfreiheit und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Rentenversicherungs- |
12% Pauschalabgabe (zzgl. Umlage U1 u. U2, sowie Unfallversicherung) (Haushaltsscheckverfahren) davon:
5% Rentenversicherung 5% Krankenversicherung 2% Steuer |
Steuervergünstigung für den Arbeitgeber, bei seiner Einkommensteuer
|
Steuerminderung, also echter Abzug von der Steuer: 20% des Jahresentgeltes höchstes 510 € bei Mini-Jobs oder 20% des Jahresentgeltes höchstens 4000 € bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungverhältnissen oder bei Einkauf von Haushaltsdienstleistungen von Dienstleistungsagenturen o.ä. |
Frage / Stichwort | Antwort |
An welche Einzugsstelle muss sich der Arbeitgeber wenden? | Mini-Job-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen |
Haushaltsscheckverfahren (nur für Privathaushalte) | Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle (Mini-Job-Zentrale) Einzugsermächtigung für die anfallenden Abgaben.
Die Lastschrift erfolgt halb- jährlich zum 15. Juli und 15. Januar des nächsten Jahres. |
Lohnsteuer | Statt der 2% pauschalen Lohn- steuer kann wie bisher nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. |
Rentenversicherung | Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber trägt dann weiterhin den pauschalen Beitragssatz von 15% bzw. 5%. Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Regelbeitrag und den vom Arbeitgeber bezahlten Pauschalbeitrag (3,9% bzw. 13,9%) selbst tragen und erwirbt damit die vollen Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Zusammenrechnung von Einkünften für die Steuer und Sozialversicherung | Eine Zusammenrechnung mit einem Hauptarbeits- verhältnis erfolgt nicht. |