Lexikon: Steuerrecht

[vc_row][vc_column width=“1/4″][vc_wp_custommenu title=“Steuerrecht“ nav_menu=“10″][vc_wp_custommenu nav_menu=“6″ title=“Kanzlei“][/vc_column][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Themenschwerpunkt Steuerrecht zusammengestellt von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig.[/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-exclamation“]Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich![/vc_message][vc_custom_heading text=“Kleines Lexikon zum Thema Steuerrecht“ font_container=“tag:h3|text_align:left“ use_theme_fonts=“yes“][vc_toggle title=“Abgeltungsteuer“]Mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge werden seit dem 01.01.2009 alle Kapitalerträge von Privatpersonen mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge abzüglich eines Sparerpauschbetrages in Höhe von 801,00 € bzw. bei Verheirateten in Höhe von 1.602,00 €. Ein Werbungskostenabzug ist nicht mehr möglich. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25% kann der Steuerpflichtige beantragen, eine Versteuerung mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz durchzuführen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Arbeitnehmerpauschbetrag“]Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Werbungskostenpauschbetrag der im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden kann. Er beträgt 1.000,00 €. Der Arbeitnehmerpauschbetragt kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige Werbungskosten von weniger als 1.000,00 € geltend machen kann.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Arbeitszimmer“]Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können uneingeschränkt geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, kommt ein Abzug nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug der Aufwendungen auf maximal 1.250,00 € begrenzt.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Außergewöhnliche Belastungen“]Erwachsen einem Steuerpflichten zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichem Familienstandes können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindern geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art werden allerdings nur insoweit berücksichtigt als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Typische außergewöhnliche Belastungen sind: Krankheitskosten, Bestattungskosten, Scheidungskosten.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Betriebsausgaben“]Als Betriebsausgaben gelten alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen die durch seinen Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören alle Vermögensabflüsse in Form von Geld und Sachwerten.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Betriebseinnahmen“]Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die nach Ihrer Art und nach Ihrer Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Man unterscheidet in steuerlicher Hinsicht zwischen dem notwendigen und gewillkürten Betriebsvermögen. Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt werden und deren betrieblicher Nutzungsanteil mindestens 50% beträgt. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10% und 15% handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige kann diese Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnen. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 10% handelt es sich um notwendiges Privatvermögen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“BFH“]Bundesfinanzhof – Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle[/vc_toggle][vc_toggle title=“Bilanz“]Bei einer Bilanz handelt es sich um eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Schulden (Passiva) in Kontenform. Das Vermögen läßt sich dabei im Wesentlichen in das Anlage- und das Umlaufvermögen untergliedern, die Passiva lässt sich im Wesentlichen in das Eigen- und das Fremdkapital untergliedern. Die Bilanz ist zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses[/vc_toggle][vc_toggle title=“Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen“]Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (beispielsweise zwischen Eltern und Kindern) werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie dem sogenannten Fremdvergleich stand halten. Darlehensverträge halten einem Fremdvergleich dann stand, wenn die vertraglichen Vereinbarungen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Ferner müssen die Vertragsparteien die getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchführen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Doppelbesteuerung“]…ist die mehrfache Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch zwei Staaten. Die Doppelbesteuerung wird beseitigt oder gemildert durch einseitige Maßnahmen im nationalen Steuerrecht und zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen. Im Erbrecht von Bedeutung bei im Ausland belegenem Nachlass.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Doppelbesteuerungsabkommen“]Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale Verträge zwischen zwei Staaten zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung. Durch sie wird verhindert, dass Einnahmen in zwei Staaten voll besteuert werden. Dies geschieht entweder durch die sogenannte Freistellungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode. Bei der Freistellungsmethode wird das Besteuerungsrecht einem bestimmten Vertragsstaat zugewiesen während der andere Vertragsstaat kein Besteuerungsrecht ausübt. Bei der Anrechnungsmethode werden in einem Vertragsstaat bezahlte Steuern im anderen Vertragsstaat bei der Besteuerung angerechnet.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Doppelte Haushaltsführung“]Bei der doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung an seinem Lebensmittelpunkt, aufgrund beruflicher Veranlassung eine zweite Wohnung an seinem Arbeitsort. Aufwendungen, die aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstehen, können Steuerpflichtige als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Zu den Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören im Wesentlichen folgende Kosten: Aufwendungen im Rahmen einer wöchentlichen Familienheimfahrt, Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung, Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Miete, Einrichtung) und Verpflegungsmehraufwand für den Zeitraum von 3 Monaten.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Einkünfte“]Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus den folgenden 7 Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG[/vc_toggle][vc_toggle title=“Einkunftsarten“]…siehe Einkünfte.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Einnahmen-Überschussrechnung“]Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können ihren Gewinn durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. Die Einnahmen-Überschussrechnung bietet sich vor allem für kleine Unternehmen als preiswerte Alternative zum Betriebsvermögensvergleich an.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Einspruch“]Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf. Er kann gegen Steuerbescheide eingelegt werden und verhindert, dass diese bestandskräftig werden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides schriftlich (d.h. per Brief, Fax, Telegramm) einzulegen. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Entfernungspauschale“]Mit der Entfernungspauschale werden Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.[/vc_toggle][vc_toggle title=“EÜR“]… siehe Einnahmen-Überschussrechnung.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Fahrtenbuch“]Das Fahrtenbuch dient der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für einen betrieblichen PKW. Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und zum Ende einer jeden betrieblichen Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Zu den Privatfahrten genügt, die Datumsangabe und die jeweiligen Kilometerangaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein Vermerk im Fahrtenbuch. Ein Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn es vollständig und lückenlos geführt wird. Wird ein Fahrtenbuch elektronisch geführt, muss ausgeschlossen werden können, dass nachträglich Angaben geändert oder berichtigt werden können. Die Führung eines Fahrtenbuches mittels einer Excel-Datei ist somit nicht möglich.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Festsetzungsfrist“]Eine Steuerfestsetzung (z.B. der Erlass eines Einkommensteuerbescheides) sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die meisten Steuerarten 4 Jahre. Die Festsetzungsfrist beträgt 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen und 5 Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Finanzgericht“]Für die öffentlich rechtlichen Streitigkeiten in Abgabeangelegenheiten, wie die Festsetzung von Steuern, steuerliche Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge, Zinsen) ist der Finanzgerichtsweg gegeben. Die Finanzgerichtsbarkeit hat im Gegensatz zu den anderen Gerichtsbarkeiten nur zwei Instanzen, nämlich als Tatsacheninstanz die Finanzgerichte und als Revisionsinstanz den Bundesfinanzhof (BFH) in München.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Fortbildungskosten“]Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. durch das Streben nach steuerbaren Einnahmen veranlasst sind.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Gemeiner Wert“]Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Gemischte Schenkung“]Wird ein Gegenstand zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich Übertragen liegt eine gemischte Schenkung vor. Typisches Beispiel für eine gemischte Schenkung ist die Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstückes von den Eltern auf ein Kind unter Übernahme der noch bestehenden Finanzierungskosten durch das Kind. Liegt eine gemischte Schenkung vor, ist der Erwerb in einen entgeltlichen Teil und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Gattungsvermächtnis“]Der Erblasser kann den Gegenstand des Vermächtnisses nur der Gattung nach bestimmen. Dieses ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sich keine Sachen dieser Gattung im Nachlass befinden.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Gemeinschaftlicher Erbschein“]§ 2357 BGB – Zeugnis über das Erbrecht, in dem alle Miterben mit ihren Erbquoten aufgenommen sind[/vc_toggle][vc_toggle title=“Geringwertige Wirtschaftsgüter“]Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern sind nur solche beweglichen Wirtschaftsgüter zu verstehen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) 150,00 € bzw. 410,00 € nicht überschreiten. Dabei gelten bis zu den Grenzbeträgen von 150,00 € und 410,00 € jeweils unterschiedliche Regelungen und Wahlrechte.[/vc_toggle][vc_toggle title=“GWG“]… siehe Geringwertige Wirtschaftsgüter.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Handwerkerleistungen“]… siehe Geringwertige Wirtschaftsgüter.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Haushaltsnahe Dienstleistungen“]Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur bzw. ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Aufwendungen für diese Tätigkeiten können mit 20% (höchstens 4.000,00 € pro Jahr) unmittelbar von der Steuer abgezogen werden. Bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen handelt es sich um handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, welche in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Aufwendungen sind ebenfalls mit 20% (höchstens jedoch 1.200,00 € pro Jahr) unmittelbar von der Steuer abzugsfähig. Abzugsfähig sind jedoch lediglich die Arbeitskosten nicht dagegen die Materialaufwendungen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Inventur“]Unter Inventur versteht man die körperliche Erfassung aller Vermögensgegenstände eines Betriebes durch zählen, messen oder wiegen. Jeder Kaufmann ist aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften am Ende eines Geschäftsjahres verpflichtet, eine Inventur durchzuführen. Steuerpflichtige, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind Jahresabschlüsse zu erstellen, sind ebenfalls verpflichtet am Ende eines Geschäftsjahres eine Inventur durchzuführen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Investitionsabzugsbetrag“]Mit Hilfe des Investitionsabzugsbetrags können kleine und mittlere Unternehmen Rücklagen bilden, um damit die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu finanzieren. Durch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages vermindert sich das zu versteuernde Einkommen. Durch die Regelungen über den Investitionsabzugsbetrag werden die bisherigen Ansparabschreibungen (auch Ansparrücklage) ersetzt. Der Investitionsabzugsbetrag kann in Höhe von 40% der Anschaffungs- bzw. Herabstellungskosten des anzuschaffenden Investitionsgutes in Anspruch genommen werden.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Jahresabschluss“]Aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften ist ein Kaufmann verpflichtet zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht grundsätzlich aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus verpflichtet einen Anhang zu erstellen. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus auch einen Lagebericht zu fertigen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Kinderbetreuungskosten“]Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Berücksichtigt werden können Aufwendungen unter anderem für die Unterbringung in Kindergärten, Kindergrippen, Kindertagesstätten, Kinderhorten bzw. bei Tagesmüttern. Abzugsfähig sind 2/3 der Kosten für diese Dienstleistungen höchstens jedoch 4.000,00 € pro Kind und Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Kinderfreibetrag“]Seit 2010 beträgt der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) 2.184,00 € pro Kind. Daneben wird für jedes Kind pro Jahr 1.320,00 € als Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gewährt. Bei Ehegatten welche zusammen zur Steuer veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge auf 4.368,00 € bzw. 2.640,00 € pro Kind. Da bei Abzug eines Kinderfreibetrages das Kindergeld bei der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet wird, kommt eine Berücksichti-gung des Kinderfreibetrages nur dann in Betracht, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob für einen Steuerpflichtigen die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages oder die Gewährung des Kindergeldes günstiger ist.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Kindergeld“]Seit 2010 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 € im Monat, für das dritte Kind 190,00 € im Monat sowie für das vierte und jedes weitere Kind je 215,00 € pro Monat. Kindergeld wird für Kinder unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind in Deutschland bzw. in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat lebt. Ferner muss mindestens ein Elternteil in Deutschland leben. Das Kindergeld muss bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Kleinunternehmer“]Bei der Bezeichnung Kleinunternehmer handelt es sich ausschließlich um einen umsatzsteuerlichen Begriff. Bei Kleinunternehmern handelt es sich um Unternehmen dessen jährlicher Gesamtumsatz 17.500,00 € nicht übersteigt. Kleinunternehmer haben die Möglichkeit auf den Ausweis von Umsatzsteuer in ihrer Rechnung zu verzichten. Sie sind damit nicht verpflichtet Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Sie haben dann allerdings auch nicht die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge vom Finanzamt zu fordern. Kleinunternehmer haben jedoch auch die Möglichkeit auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. In diesem Fall sind sie jedoch 5 Jahre lang der Regelbesteuerung unterworfen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Liebhaberei“]Als Liebhaberei bezeichnet man die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Meist handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die aus persönlichen Gründen ausgeübt werden, insbesondere um Hobbys des Steuerpflichtigen. Auf eine Liebhaberei kann jedoch nicht schon dann geschlossen werden, wenn der Steuerpflichtige in den Anfangsjahren seiner Tätigkeit Verluste erzielt.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Lohnsteuer“]Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird unmittelbar vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten und an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird die Lohnsteuer von der festzusetzenden Einkommensteuer als Vorauszahlung abgezogen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Mini-Job“]Bei einem Mini-Job (geringfügige Beschäftigungsverhältnis) handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, bei welchem das hieraus bezogene Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 450,00 € im Monat beträgt. Zu den Einzelheiten siehe Mini-Jobs im Fachgebiet Steuerrecht.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Mitunternehmerschaft“]Wird eine betriebliche Tätigkeit im Zusammenschluss mit anderen Personen ausgeübt, spricht man von einer Mitunternehmerschaft. Dabei muss jeder Mitunternehmer eine gewisse Mitunternehmerinitiative entfalten und ein gewisses Mitunternehmerrisiko tragen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Offenlegung“]

Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG) haben die Pflicht für alle Geschäftsjahre ab 2006 ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger offen zu legen. Die Jahresabschlüsse für ein abgelaufenes Geschäftsjahr sind für die große Mehrzahl der Kapitalgesellschaften bis zum 31.12. des Folgejahres beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Private Veräußerungsgeschäfte“]Gegenstand privater (steuerpflichtiger) Veräußerungsgeschäfte können nur Wirtschaftsgüter sein. § 23 EStG unterscheidet zwei Gruppen von Wirtschaftsgüter. Zum einen sind dies Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und zum anderen die sonstigen Wirtschaftsgüter. Die Veräußerung von (privaten) Grundstücken unterliegt grundsätzlich dann der Einkommensteuerpflicht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Ausnahmen gibt es bei selbst genutzten Wohnimmobilien. Bei den sonstigen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist 1 Jahr. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Progressionsvorbehalt“]Durch den Progressionsvorbehalt werden steuerfreie Einnahmen und Bezüge zwar nicht der Einkommensteuer unterworfen, jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen. Diese Einkünfte erhöhen somit den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, als ob sie steuerpflichtig wären. Der ermittelte besondere Steuersatz wird anschließend jedoch nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Dem Progressionsvorbehalt unterliegen insbesondere Lohnersatzleistungen (wie z.B. Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I) und im Inland steuerfreie ausländische Einkünfte.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Quellensteuer“]Der Begriff Quellensteuer fasst die Steuern zusammen, die direkt bei der Entstehung von Einkünften, das heißt an der Quelle, erhoben werden. Die Lohnsteuer ist ein typisches Beispiel einer Quellensteuer. Sie wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das entsprechende Finanzamt weitergereicht.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Realsplitting“]Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltsempfänger diesem zustimmt. Ist dies der Fall, können Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Unterhaltsempfänger ist jedoch auf der anderen Seite verpflichtet die erhaltenen Unterhaltszahlungen zu versteuern.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Rückstellungen“]

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die als Posten auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden und bei denen der Entstehungszeitpunkt und die Höhe noch ungewiss sind. Sie reduzieren den Gewinn, wodurch die Steuerbelastung geringer wird.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Säumniszuschläge“]Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).[/vc_toggle][vc_toggle title=“Scheinselbständigkeit“]Bei Scheinselbständigkeit liegt gemäß § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, ohne dass der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge abführt.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Schonfrist“]Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zum Ende der Schonfrist nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Sonderausgaben“]Zu den Sonderausgaben zählen Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Sonderausgaben mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte und führen zu einer Verringerung der Steuerlast. Folgende Aufwendungen werden als Sonderausgaben anerkannt: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (siehe Punkt Realspliting), Renten und dauernde Lasten, die auf einen bestimmten Verpflichtungsgrund beruhen, Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und an die Bundesanstalt für Arbeit (Vorsorgeaufwendungen), Beiträge zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall, Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung, gezahlte Kirchensteuer, Schulgeld, Spenden, Ausbildungskosten.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Splittingtarif“]Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten wird der Splittingtarif angewendet. Das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten wird halbiert und daraus wird dann die Steuer aus der Grundtabelle berechnet. Der daraus resultierende Steuerbetrag wird schließlich verdoppelt. Dieser Endbetrag ist von beiden Ehegatten als Steuer zu zahlen. Ein umso größerer steuerlicher Vorteil entsteht für die Ehegatten, je unterschiedlicher ihre einzelnen Einkünfte sind.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Steuer-Identifikationsnummer“]Jeder Steuerpflichtige erhält eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr), die für ihn sein ganzes Leben gilt. Sie wird für die Einkommensteuer, bei Anträgen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden benötigt. Diese Steuer-ID besteht aus elf Ziffern. Zu einer Steuer-ID werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden und Sterbetag gespeichert. Spätestens 20 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Person gestorben ist, werden die Daten gelöscht.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Steuergeheimnis“]Nach § 30 AO müssen Finanzbeamte das Steuergeheimnis wahren. Das heißt, dass sie alle Kenntnisse, die sie anlässlich des Besteuerungsverfahrens über die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen erlangen, nicht weitergeben dürfen.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Steuerklassen“]Steuerklassen wurden zur Ermittlung von bestimmten Steuern eingeführt. Bei der Lohnsteuer gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Die Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bzw. elektronisch gespeichert ist, bestimmt dabei den Steuerabzug. Auch bei der Erbschaftsteuer existieren Steuerklassen. Sie definieren das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblassen und dem Erben.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Thesaurierung“]

Thesaurierung bedeutet die Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen. Die Gewinne und Zinsen werden somit nicht ausgeschüttet. Bei Unternehmen werden durch diese nicht ausgeschütteten Gewinne Rücklagen gebildet. Dies kann steuerlich vorteilhaft sein, da durch die Nichtausschüttung der Gewinne ein anderer Steuersatz angewendet wird.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Umsatzsteuersätze“]Seit dem 1. Januar 2007 beträgt der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer 19 %. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen (zum Beispiel Lebensmittel, Druckerzeugnisse, Kunstgegenstände und seit dem 1. Januar 2010 auch Hotelübernachtungen) gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Umsatzsteuervoranmeldung“]Unternehmer, die nicht gemäß § 4 UStG steuerbefreit sind, müssen gemäß § 18 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) auf elektronischem Weg beim Finanzamt abgeben. Bei monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen kann eine Dauerfristverlängerung von einem Monat beantragt werden. Der Zeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung ergibt sich aus der Steuerschuld des Vorjahres. Die Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuer im vorherigen Kalenderjahr mehr als 7.500 € betrug. Falls die Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 € war, ist die Umsatzsteuer jährlich zu zahlen. Ansonsten ist sie vierteljährlich zu entrichten.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Veranlagung“]Im steuerlichen Bereich wird unter der Veranlagung die Bearbeitung eines Steuerfalls durch die Finanzbehörde verstanden. Das Finanzamt prüft dabei die abgegebene Steuererklärung und die zusätzlich eingereichten Dokumente, berechnet die Bemessungsgrundlagen und die Steuer. Abschließend erlässt und versendet sie den Steuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen. Bei Ehepaaren kann im Bereich der Einkommensteuer zwischen einer gemeinsamen oder getrennten Veranlagung gewählt werden.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Verlustvortrag“]Gemäß § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht bereits durch Verlustrücktrag abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Vorsteuer“]Werden Unternehmer mit Umsatzsteuer auf unternehmerische Eingangsumsätze belastet, bekommen sie diese u. U. vom deutschen Finanzamt als Vorsteuer wieder zurückerstattet. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Unternehmer selbst steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt.[/vc_toggle][vc_toggle title=“Werbungskosten“]

Gemäß § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten können bei den sogenannten Überschusseinkünften (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen (abzugsfähig nur bis 2008), aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) entstehen.

[/vc_toggle][vc_toggle title=“Zahlungsschonfrist“]… siehe Schonfrist.[/vc_toggle][vc_toggle title=“zu versteuerndes Einkommen“]Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Steuerfestsetzung bei der Einkommen- und der Körperschaftssteuer. Bei der Einkommensteuer ermittelt sich dieses nach § 2 Abs. 5 EStG aus dem Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.[/vc_toggle][vc_toggle title=“zumutbare Belastung“]

Das Finanzamt berücksichtigt bei den außergewöhnlichen Belastungen in vielen Fällen nicht die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, sondern diese Belastungen werden um eine zumutbare Belastung gekürzt. Diese zumutbare Belastung muss die Steuerpflichtige selbst tragen. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und den Familienverhältnissen des Steuerpflichtigen.

[/vc_toggle][vc_cta h2=“Ergänzungen“]Seminarangebot:
Erben und Vererben

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