Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/15, Pressemitteilung vom 06.05.2015, Urteil vom 21.1.2015, Aktenzeichen X R 7/13

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd abziehbar sind.

Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt (FA) als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u.a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spenden­abzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Über­prü­fung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätig­keits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle not­wen­di­gen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Euro­päischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009
C-318/07 Persche (Slg. 2009, I-359) entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unter­lagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungs­gemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das FA sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amts­hilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem FA lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem X. Senat des BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Grün­den nicht verlangt werden, dass die Zuwendungs­be­stä­ti­gung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­verordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stif­tung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den sat­zungs­gemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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