Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 11.02.2013, Aktenzeichen 20 W 542/11, entschieden, dass ein Pfeildiagramm die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht erfüllt. Es mangele hier bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung.
Hintergrund hierfür ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob das Pfeildiagramm vom Erblasser stammt und ob dieses tatsächlich auch eine testamentarische Verfügung darstellen sollte.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München