Möglichkeiten der Absiche­rung des Überlebenden bei einer nichtehelichen Lebens­gemeinschaft

Möglichkeiten der Absiche­rung des Überlebenden bei einer nichtehelichen Lebens­gemeinschaft

Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht im BGB. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Partner keine gesetzlichen Ansprüche nach dem Tode des Erstversterbenden hat. Somit steht ihm weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht zu.
Aufgrund dessen ist es dringend anzuraten, eine letztwillige Verfügung zu treffen, damit der Überlebende der nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft abgesichert ist.

Weit verbreitet ist der Irrtum, dass eine letztwillige Ver­fügung in Form eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselseitiger Bindung möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das gemeinschaftliche Testament bleibt ausdrücklich gemäß § 2265 BGB Ehegatten vorbehalten. Ein solch errichtetes Testament wäre unwirksam.
Daher bleiben folgende Möglichkeiten:

  • Die Partner von Lebensgemeinschaften können privat­schriftliche und notarielle Einzeltestamente errichten. Hat einer der Lebenspartner keine letztwillige Verfügung erlassen, wird er von seinen Verwandten als gesetzliche Erben beerbt.
  • Der sicherste Weg der Absicherung des nichtehelichen Lebenspartners liegt im Abschluss eines Erbvertrages, der jedoch gemäß § 2276 BGB notariell zu beurkunden ist. In diesem Erbvertrag können ebenfalls einseitige Verfügungen, die auch durch Testament angeordnet werden können, aufgenommen werden.
  • Dies gilt insbesondere für Vermächtnisse und Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Pflichtteils­entziehung, das Treffen von Teilungsanordnungen, die Ver­einbarung von Rücktrittsrechten sowie die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft.
  • Weiterhin sollte in dem Erbvertrag klargestellt werden, was das Motiv für die Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben ist. Ansonsten könnte versucht werden, den Erbvertrag aufgrund Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB bei gegenseitiger Erbeinsetzung anzufechten.
  • Weiterhin sollte in einen Erbvertrag aufgenommen werden, dass die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Partners nur dann bestehen sollen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft beim Erbfall auch noch Bestand hat. Ebenfalls ist es zu empfehlen, jedem Lebenspartner erbvertraglich ein einseitiges Rücktrittsrecht einzuräumen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung bezüglich der Aus­gestaltung eines Erbvertrages bei nichtehelichen Lebens­gemeinschaften zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

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