Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/14, Pressemitteilung vom 09.07.2014, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen VI R 11/12

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungs­kosten in Höhe von 1.250 € als Wer­bungs­kosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12 entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Ar­beit­nehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Ar­beitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestal­tung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Ar­beitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Er­le­di­gung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanie­rungs­bedarfs Gesundheitsgefahr besteht.

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Wer­bungs­kosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer über­lassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume wür­den anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfü­gung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vor­han­de­nen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.

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Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München

Harald Halbig

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