Kosten der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen sowie Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten ansetzbar?

Kosten der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen sowie Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten ansetzbar?

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 21.11.2014, Aktenzeichen 20 W 94/13, entschieden, dass die Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen Nachlassverbindlichkeiten sind. Die Erben haben diese Kosten im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen.

Grabpflegekosten hingegen gehören nicht zu den Kosten einer Beerdigung im Sinne von § 1968 BGB. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen. Dies impliziert, dass die Grabpflege daher nicht auf einer Rechtspflicht des Erben beruht. Es handelt sich hierbei um eine sittliche Verpflichtung der nahen Angehörigen. Dem steht auch nicht die erbschaftssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten entgegen. Voraussetzung für diese Abziehbarkeit ist nicht, dass eine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung vorliegt.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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