Kindergeld für verheiratete Kinder

Kindergeld für verheiratete Kinder

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 5/14, Pressemitteilung vom 22.01.2014, BFH-Urteil vom 17.10.2013, Aktenzeichen III R 22/13

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17. Oktober 2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kin­dergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Hei­rat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhalts­ver­pflich­tung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kinder­geld­anspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn –wie z.B. bei einer Studentenehe– die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhalts­situation“ hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Pressemitteilung Nr. 74/2010). Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenz­betrag (von zuletzt 8.004 € jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfall­rechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das be­deutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Be­rück­sichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

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