Keine Gewerbesteuerbefreiung ambulanter Dialysezentren

Keine Gewerbesteuerbefreiung ambulanter Dialysezentren

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 28/17, Pressemitteilung vom 03.05.2017, Urteil vom 25.01.2017, Aktenzeichen I R 74/14

Nach § 3 Nr. 20 des Gewerbe­steuer­ge­set­zes können Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflege­bedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflege­bedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 I R 74/14 entschieden, dass ambulante Dialysezentren von der Steuerbefreiung nicht erfasst sind.

Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, zwei Dialyse­zentren, in denen Krankenfachkräfte und pfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Damit war allerdings der nach sozialrechtlichen Vorgaben ge­prägte Begriff „Krankenhaus“ (der die Möglichkeit der Voll­ver­sorgung der Patienten erfordert) nicht erfüllt. Für eine Gleich­stellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt die Rechtsgrundlage: Die gesetzgeberische Einengung der Steu­er­befreiung auf Krankenhäuser, nicht aber sämtlicher Ein­rich­tungen, deren Leistungen über die Sozialversi­che­rungs­träger abgerechnet werden können, ist nach Auffassung des BFH aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur nicht zu beanstanden.

Die Dialysezentren konnten auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen an­ge­sehen werden. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unter­stützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck lag nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben. Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen; denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Offen lassen konnte der BFH hingegen die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder statio­nären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungs­tatbestand (ab 2015) war für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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