Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/16, Pressemitteilung vom 13.04.2016, Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen I R 13/14

Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer aus­ländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unter­per­so­nen­gesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbe­ertrag, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. De­zem­ber 2015 I R 13/14 entschieden hat.

Im Streitfall hielt eine inländische KG rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Part­ner­ship). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. € ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.

Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht – entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Per­so­nen­gesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Ver­luste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und aus­län­di­schen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unter­per­so­nen­gesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.

Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Recht­spre­chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil X, C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapital­ver­kehrs­freiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbe­ertrags der KG abzuziehen.

Der BFH äußert sich im Übrigen zu wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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