Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 68/14, Pressemitteilung vom 15.10.2014, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen VIII R 53/12

Nach Auffassung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) können Schuld­zinsen für die Anschaffung einer im Pri­vat­vermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG), die auf Zeiträume nach der Ver­äußerung der Beteiligung entfallen, ab dem Jahr 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im Sep­tem­ber 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammen­hang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesell­schaf­ter­darlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt (FA) den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009.

Der BFH hat die Rechtsauffassung des FA bestätigt. Mit Ein­führung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 9 EStG ab dem Jahr 2009 den Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten aus­geschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 €. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nach Auffassung des VIII. Senats des BFH nicht. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 € habe der Gesetzgeber eine verfassungs­rechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Wer­bungskosten bei den Beziehern niedriger Kapital­ein­künf­te sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bis zu 45 % auf nunmehr 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzu­er­ken­nende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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