Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht

Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 31/17, Pressemitteilung vom 17.05.2017, Urteil vom 22.02.2017, Aktenzeichen I R 2/15

Leistet der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personen­ge­sell­schaft wegen der schlechten wirt­schaft­li­chen Lage der Gesellschaft an den Er­wer­ber eine Ausgleichszahlung, kann er insoweit keinen in­län­di­schen Verlust geltend machen, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem ein­schlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung (DBA) nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Februar 2017 I R 2/15 zudem entschieden hat, führt die Ausgleichszahlung aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren sog. finalen Verlust.

Entscheidend ist dabei im Ausgangspunkt die sog. Symmetrie­these, nach der die abkommensrechtliche Freistellung aus­län­di­scher Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst. Die Rechtsprechung von EuGH und BFH ging bislang davon aus, dass hiervon abweichend aus Gründen der unions­rechtlichen Niederlassungsfreiheit bei der inländischen Kör­per­schaft­steuerbemessungsgrundlage ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Ver­luste im ausländischen Betriebsstättenstaat (sog. Quellenstaat) steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Der BFH hatte dies an­ge­nom­men, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten gewährter Abzug im Ausland verfahrens­rechtlich im Inland noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte.

Diese Rechtsprechung wird jedoch vom EuGH inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten. Im Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14 hat der EuGH entschieden, dass wegen fehlender tatbestandlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat be­le­ge­nen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die aus­schließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist. An diese Rechtsprechungsänderung sah sich der BFH nun als gebunden an.

Zwar ist die Bedeutung der EuGH-Entscheidung nicht un­um­stritten. Dennoch belässt diese Entscheidung keinen Raum „für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm“. Der BFH hat sich daher in seinem Urteil dem EuGH angeschlossen. Er hat davon abgesehen, die Rechts­frage (nochmals) dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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