Widerrufstestament

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

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Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes

Manchmal wird der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes auf Grund einer geänderten Lebenssituation notwendig. Hierbei beraten wir Sie gerne bezüglich der verschiedenen Möglichkeiten, damit Ihr Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird.

1. Gemeinschaftliches Widerrufstestament
gem. § 2254 BGB

Der Widerruf erfolgt durch Testament.

2. Gemeinsame Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung
gem. § 2255 BGB

Hierbei muss der Wille, die schriftliche Willenserklärung aufzuheben oder zu ändern, ausgedrückt werden. In diesem Fall besteht die Vermutung, dass die Aufhebung des Testamentes beabsichtigt war.

3. Gemeinsame Rücknahme des öffentlichen Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung
gem. §§ 2256, 2272 BGB

Bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung vor dem Notar oder bei Errichtung eines Testamentes gem. § 2249 BGB im Falle eines Nottestamentes vor dem Bürgermeister gilt die letztwillige Verfügung als wider­rufen, wenn sie aus der amtlichen Verwahrung dem Erblasser zurückgegeben wird.

Die Rückgabe kann jederzeit verlangt werden.

Eine Aushändigung ist nur an den Erblasser persönlich möglich.

4. Fertigung eines gemeinschaftlichen widersprechenden Testamentes oder gemeinschaftlichen Erbvertrages
gem. § 2258 BGB bzw. gem. § 2289 BGB

Durch die Errichtung eines Testamentes wird ein frü­heres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Wird das spätere Testament wiederum widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirk­sam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. Dies gilt auch für Lebenspartner gem. dem Lebens­partner­schafts­gesetz. Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit beider Ehegatten. Ist ein Ehegatte testierunfähig, kommt nur noch der Widerruf gem. § 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2296 BGB durch den geschäftsfähigen Ehegatten in Betracht.

Als Möglichkeit, für den Fall der Testierunfähigkeit eines Ehegatten vorzubeugen, kommt in Betracht, Einzel­testamente als „Auffangtestamente“ zu fertigen. Beispielsweise können diese einen Tag vor Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes gefertigt werden mit der Maßgabe, dass die in dem später abzufassenden gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechsel­bezüg­lichen Verfügungen nicht zum Tragen kommen. Schwierig ist in diesem Zusammenhang aber, den mutmaßlichen Willen des Testierenden für den Fall des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen zu bestimmen.

Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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