Vorsorgevollmacht

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

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Vorsorgevollmacht mit Unterbringungsmaßnamen

Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen vom Betreuungs­gericht genehmigt werden.

  1. Das Anbringen von Bettgittern sowie die Fixierung im Stuhl mittels eines Beckengurtes stellen freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn der Betroffene durch sie in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Auf­ent­halts­veränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert wird.
  2. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Dies hat der BGH mit Datum vom 27.06.2012, Aktenzeichen XII ZB 24/12, entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene hatte seinen beiden Abkömmlingen eine notarielle Vollmacht erteilt, die insbesondere die Befugnis zur Entscheidung über Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 BGB umfasste. In Ausübung der Vollmacht willigte der Sohn ein, Bettgitter am Bett anzubringen und die Betroffene tagsüber im Stuhl mittels eines Beckengurtes zu fixieren, da sie zuvor mehrfach gestürzt war und sich einen Kieferbruch zugezogen hatte. Auf Anregung des Sohnes genehmigte das Betreuungsgericht die Einwilligung nur befristet. Hiergegen legte der Sohn Beschwerde ein. Er berief sich unter anderem auf eine Verletzung des grundrechtlich gewährleisteten Selbst­bestimmungsrechtes, da die Vollmacht Unterbringungs­maßnahmen umfasste.

Das Landgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass eine gerichtliche Kontrolle unverzichtbar sei. Die Betroffene könne nicht auf die gemäß § 1906 Abs. 2 BGB angeordnete gericht­liche Über­prüfung der durch den Bevollmächtigten erteilten Einwilligung vorgreifend verzichten. Der Genehmigungs­vorbehalt des § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 BGB dient dem Schutz der Betroffenen. Der Gesetzgeber will da­mit sicher gestellt wissen, dass einschneidende Maß­nah­men, in die die Bevollmächtigte einwilligt, vom Vormund­schafts­gericht kontrolliert werden.

Somit hat das Betreuungsgericht zu kontrollieren, ob die Voll­macht dadurch in Kraft gesetzt ist, dass eine Gefähr­dungs­lage nach § 1906 Abs. 1 BGB vorliegt. Es wird nicht überprüft, ob die Vorsorgevollmacht rechtswirksam erteilt ist und ob sie die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst oder zwischenzeitlich widerrufen wurde. Somit liegt hier auch kein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht vor.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Entscheidung zwar das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen herausstellt, aber auch klar seine Grenzen aufzeigt. Der Vorsorge­be­voll­mäch­tigte muss berücksichtigen, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich oder zu prüfen ist. Der BGH möchte durch die betreuungsgerichtliche Kontrolle sicherstellen, dass die Vorsorgevollmacht im Sinne des Betroffenen ausgeübt wird. Somit führt die Entscheidung im Gesamtzusammenhang zu einer berechtigten Beschränkung der Vorsorgevollmacht.

Sollten Sie weitere Fragen zur Vorsorgevollmacht haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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