Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
Es besteht die Möglichkeit, das Grundstück bis zu 99 Jahre gemäß Erbbaurechtsvertrag zu pachten. In der Regel laufen Pachtverträge gemäß Erbbaurecht zwischen 75 und 99 Jahre.
Die Pacht für ein Grundstück mit Erbbaurecht nennt man Erbbauzins. Dieser muss grundsätzlich jährlich entrichtet werden und liegt aktuell bei 4 – 5% des Grundstückwertes.
Das Erbbaurecht erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitpunkts. Sollte der Nutzer eines Grundstückes eine Verlängerung wünschen, muss er dies frühzeitig mit dem Grundstückseigentümer besprechen.Wichtig ist, dass die Verlängerung vor Zeitablauf des Vertrages im Grundbuch eingetragen sein muss.
Es ist möglich, das Erbbaurecht vorzeitig zu beenden. Dies wird dann Heimfall genannt. Grundsätzlich kommt dies vor, wenn sich der Nutzer des Grundstücks während der Vertragszeit nicht an die Vereinbarungen hält. Ein Beispiel hierfür wäre, dass der Nutzer für längere Zeit mit der Zahlung des Erbbauzinses in Verzug gerät. Jedoch würde auch eine massive Verwahrlosung des Grundstückes zu einer vorzeitigen Beendigung führen. Unabhängig hiervon ist es natürlich möglich, den Erbbauvertrag einvernehmlich zwischen den Parteien vorzeitig aufzuheben.
Läuft der Vertrag aus oder wird in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgehoben, sieht das Gesetz vor, dass das Haus als Bestandteil des Grundstückes angesehen wird und somit Eigentum des Grundstückseigentümers ist. Der Nutzer und meistens auch Erbauer erhält jedoch einen Ausgleich. Dieser wird ihm in Form der Entschädigung entsprechend den getroffenen Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag ausbezahlt. Grundsätzlich liegt der Wert der Entschädigung jedoch bei mindestens 2/3 des allgemeinen Wertes des Hauses.
Grundsätzlich wird vertraglich geregelt, dass der Hausbesitzer die Immobilie instand hält und es im Fall einer Zerstörung wieder aufbaut. Ebenso ist der Hausbesitzer gehalten, die Immobilie nicht verwahrlosen zu lassen. Kommt der Hausbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nach, besteht für den Grundstückseigentümer die Möglichkeit, die Sanierung auf Kosten des Hausbesitzers zu veranlassen. Dies kommt jedoch auf die Regelung im Erbbaurechtsvertrag an.
Einen Anspruch auf Verlängerung des Erbbaurechtes gibt es grundsätzlich nicht. Dieser kann jedoch vertraglich geregelt werden.Grundsätzlich besteht jedoch ein Vorrecht des bisherigen Nutzers des Grundstücks auf einen neuen Vertragsabschluss, wenn es vorgesehen ist, das Grundstück weiterhin als Erbbaurechtsgrundstück zu nutzen.
Auch hier kommt es auf die vertragliche Regelung an. Grundsätzlich ist es möglich, beiden Parteien gegenseitig Vorkaufsrechte einzuräumen.