Fiskalerbrecht

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Fiskalerbschaft und Fiskalerbrecht

Das Fiskalerbrecht oder auch Fiskuserbrecht gemäß §§ 1936, 1964 ff. BGB gewinnt immer stärker an Bedeutung. Das Fiskal­erbrecht tritt ein, wenn zur Zeit des Erbfalles kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. In diesem Fall wird gemäß § 1936 BGB der Staat Erbe, genauer gesagt, das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalles seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein solcher nicht feststellbar, richtet sich dies nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Im Übrigen erbt der Bund.

Kann ein Erbe innerhalb einer der den Umständen entspre­chen­den Frist nicht ermittelt werden, greift § 1936 BGB und somit das Fiskalerbrecht ein. Es handelt sich hierbei um eine Vermu­tung, solange kein anderer Erbe bekannt wird. Es gilt, herren­lose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlass­abwicklung zu sichern. Aufgrund dessen wird der Staat als „Not­erbe“ bestimmt.

Erbberechtigt ist somit das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalles seinen letzten Wohnsitz, hilfsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Staat wird somit zum Zwangserben. Es besteht keine Möglichkeit, das Erbe aus­zu­schlagen gemäß § 1942 Abs. 2 BGB oder einen Erbverzicht zu erklären. Dem Staat bleibt jedoch gemäß § 780 Abs. 2 ZPO die Haftungsbechränkung kraft Gesetzes vorbehalten. Weiterhin ist es nicht möglich, dem Staat eine Inventarfrist gemäß § 2011 Satz 1 BGB zu setzen.

Das Fiskalerbrecht tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Es kann jedoch nur geltend gemacht werden gemäß § 1966 BGB, wenn das Nachlassgericht es nach einem in §§ 1964 bis 1986 BGB geregelten Verfahren förmlich festgestellt hat. Voraussetzung hierfür ist, deutsches Erbrecht anwendbar, ein Nachlass vor­handen ist, der die Verfahrenskosten deckt und trotz er­schöp­fender Ermittlung der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wurde.

Aufgabe des Nachlassgerichts ist es, den Erben zu ermitteln gemäß § 1964 Abs. 1 BGB. Die Verwandtenerbfolge ist gemäß § 1929 BGB an sich unbegrenzt. Jedoch müssen sich die Kos­ten der Ermittlungen zum Nachlasswert in einem angemessenen Verhältnis befinden.

Das Nachlassgericht hat eine öffentliche Aufforderung vor­zu­nehmen, wenn innerhalb einer den Umständen ent­spre­chen­den Frist kein anderer Erbe zu ermitteln war. Dies gilt, um die Erb­rechte anzumelden. Sind die Kosten bezüglich des Wertes des Nachlasses unverhältnismäßig, kann diese unterlassen werden. Bewirkt wird die öffentliche Aufforderung durch Aushang an der Gerichtstafel oder öffentliche Bekanntmachung im elektro­ni­schen Informations- und Kommunikationssystem und einmalige Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger gemäß §§ 435 bis 437 FamFG. Ab dem Tag der Veröffentlichung beträgt die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen.

Ist diese fruchtlos verstrichen, hat das Nachlassgericht fest­zu­stel­len, dass kein anderer Erbe als der Fiskus vorhanden ist gemäß § 1964 Abs. 1 BGB. Aufgrund dessen, dass es sich bei dem Fiskus als gesetzlichen Erben nur um eine Vermutung der Erbenstellung handelt, bleibt der Fiskus lediglich Erbschafts­besitzer. Dies bedeutet, dass andere Erben mit ihrem Erbrecht nicht ausgeschlossen sind.

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