Erwachsenenadoption

Erwachsenenadoption

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

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Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

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Adoptionsrecht und Erwachsenenadoption

Die Adoption Erwachsener stellt eine Sonderform der Adoption dar. Zu dieser bestehen jedoch wesentliche Unterschiede.

Bei einer Adoption von Erwachsenen handelt es sich um keine Volladoption, das bedeutet, dass die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie voll und ganz be­ste­hen bleibt. Er gewinnt jedoch eine zweite Familie, die an­neh­men­den Eltern, hinzu. Dies hat zur Auswirkung, dass ein adop­tier­ter Erwachsener sowohl Erbansprüche bezüglich der leiblichen Eltern als bezüglich der annehmenden Eltern hat. Erwachsenenadoptionen werden aus verschiedenen Gründen ins Auge gefasst. Ein Grund ist, dass annehmende Eltern und anzunehmende Erwachsener ein derart gutes Verhältnis zueinander haben, dass man dieses auch gegen­über der Außenwelt legalisieren möchte. Ein weiterer Grund ist selbstverständlich auch die Erhöhung des Freibetrages im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer von 20.000,00 € auf 400.000,00 €. Gleich aus welchem Grund
Sie eine Adoption ins Auge fassen, wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Übersicht über die Auswirkungen und die Voraussetzungen einer Adoption.

  • Auswirkungen:
    Wie oben erwähnt, bleibt das Verhältnis zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie voll und ganz bestehen. Hinzu tritt das neu entstandene Verhältnis zu den annehmenden Eltern. Dies löst einen Erbanspruch sowohl nach dem Tod der leiblichen Eltern als auch nach dem Tod der annehmenden Eltern aus.
    Umgekehrt ist der Adoptierte jedoch auch dazu ver­pflich­tet, Unterhaltszahlungen sowohl an die leiblichen als auch an die annehmenden Eltern zu zahlen. Diese Ver­pflich­tun­gen sind spiegelbildlich gegenüber leiblichen und annehmenden Eltern. Im Falle der Adoption erhält der Adoptierte den erhöhten Freibetrag der Abkömm­linge in Höhe von 400.000,00 €. Dies kann ein an­ge­neh­mer Nebeneffekt der Erwachsenenadoption sein. Gerade vermögenden Personen ist der Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € bezüglich eines nicht adoptierten Erwach­senen ein Dorn im Auge.
    Eine weitere Auswirkung der Erwachsenenadoption ist, dass ab Annahme der Adoption der Familienname der annehmenden Eltern auch als Familienname des Adop­tierten gilt. Eine Ausnahme ist nur in sehr begrenztem Maß möglich.
  • Voraussetzungen:
    Es ist notwendig, einen Antrag vor dem Familien­gericht zu stellen. Dieser Antrag muss notariell be­ur­kun­det sein. Es ist von Vorteil, in den Antrag zur Adoption des Erwachsenen bereits die Ein­ver­ständ­nis­erklärung des zu Adop­tie­ren­den aufzunehmen. In dem Antrag muss aus­geführt sein, dass zwischen den annehmenden Eltern und dem zu Adop­tie­ren­den ein Eltern-Kind-Ver­hältnis besteht. Dieses Verhältnis muss nach­ge­wie­sen werden. Ein Eltern-Kind-Verhältnis liegt dann vor, wenn das Verhältnis mit dem der leiblichen Familie gleich­gestellt werden kann.
    Ist dies in dem Antrag ausreichend dargelegt worden, findet eine Anhörung vor dem Familiengericht statt. In dieser Anhörung wird noch einmal überprüft, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zugrunde gelegt werden kann.
    Bezüglich des Eltern-Kind-Verhältnisses ist noch an­zu­merken, dass ein gewisser Abstand bezüglich des Alters vorliegen muss. Ein Mindest- oder Höchstalter ist da­ge­gen nicht vorgegeben.
    Wird dies positiv beschieden, ergeht ein Beschluss, in dem die Annahme erklärt wird.

Sollten Sie weitere Fragen zur Erwachsenenadoption haben oder eine solche ins Auge fassen, stehen wir Ihnen gerne schriftlich zur Verfügung.

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Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption nicht möglich!

Der BGH hat mit Datum vom 15.01.2014, Akten­zeichen XII ZB 443/13, entschieden, dass die Durchführung einer Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption unter Beibehaltung der Bindungen zur leiblichen Mutter nicht möglich ist, wenn diese mit dem leiblichen Vater nicht mehr verheiratet ist.
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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind.
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Sukzessivadoption: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten homosexueller Lebenspartner

Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes haben das Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner gestärkt.

Bisher galt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption. Es handelt sich hierbei um Adoptionsfälle, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter oder –vater werden möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss. Bisher war dies nicht möglich.
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