Checkliste Erben und Angehörige

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

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Checkliste für Erben und Angehörige

Der Tod des Erblassers stellt Sie als Erben/Angehörigen oft vor eine schwierige Aufgabe: Trotz der Trauer muss man Entscheidungen treffen, die für die Bestattung und die Ver­mögens­sicherung notwendig sind. Die Erfüllung dieser Auf­gaben ist eine unverzichtbare Pflicht für Sie als Erbe.

Die folgende Checkliste hilft Ihnen, die wichtigsten Pflichten im Auge zu behalten, nichts zu vergessen und all diese Auf­gaben zu erledigen.

I. Sofortmaßnahmen nach dem Tod

1. Anzeige des Todes §§ 28, 29 PStG
Sie müssen spätestens am dritten Werktag nach dem Versterben den Tod des Erblassers dem örtlich zu­stän­digen Standesamt anzeigen. Dies stellt eine Ver­pflichtung dar, die insbesondere Mitbewohner betrifft, unabhängig davon, ob sie Angehörige sind.
2. Beantragung der Sterbeurkunde §§ 55, 60 PStG
Dies ist unter anderem notwendig, um Sozial- und Ren­ten­leistungen beantragen zu können. Weiterhin ist dies für die Erledigung von Bankgeschäften un­um­gäng­lich. Totenschein und Sterbeurkunde sind die nach dem Erbfall zunächst wichtigsten Urkunden. Ohne diese ist es nicht möglich, eine Bestattung des Verstorbenen vorzunehmen. Die Sterbeurkunde hat die Beweiskraft für den Tod.
Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

II. Vorbereitung und Durchführung der Bestattung

Für Sie ist es wichtig, kurzfristig Schriftstücke des Erb­lassers mit seinen Wünschen zur Beerdigung aufzufinden oder selbst zu versuchen, den mutmaßlichen Willen zur Bestattung zu ermitteln.
1. Erblasser hinterlässt keine schriftlichen Anweisungen
Hat der Erblasser keine schriftlichen Anweisungen für den Fall seines Todes hinterlassen, müssen Sie über die Bestattung entscheiden. Es ist hilfreich, sich fachliche Beratung durch ein Bestattungsinstitut zu holen.
2. Auskünfte der örtlichen Friedhofsverwaltung zu der Grabstelle
Fragen Sie bei der örtlichen Friedhofsverwaltung nach, ob bereits ein Nutzungsvertrag vom Erblasser ab­ge­schlossen worden ist. Einzelheiten zu den Nutzungs­verträgen sind grundsätzlich in Satzungen geregelt, die für den Erben wichtige Informationen enthalten.
3. Übernahme der Bestattungskosten
Grundsätzlich müssen Sie als Erbe im Falle des Todes des Erblassers insbesondere die Kosten für die Bestattung, die Überführung, die Traueranzeigen und Danksagungen, die Trauerfeierlichkeiten sowie die Errichtung der Grabstätte übernehmen. Sind Sie nicht in der Lage, diese Kosten finanziell zu stemmen, müssen z.B. unterhaltspflichtige Eltern für die Bestattungs­kos­ten des verstorbenen Kindes einstehen. War der Ver­storbene Sozial­hilfe­empfänger, muss der Sozialhilfe­träger die erforderlichen Kosten an den Vorleistenden erstatten, wenn Ihnen die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten ist. Dies kommt jedoch auf die Besonder­heiten des Einzelfalles an. Dies stellt ein nicht un­er­heb­liches Kostenrisiko für Sie dar. Insbesondere müssen Sie auch entscheiden, ob Sie gegen einen Bescheid des Sozialhilfeträgers Rechtsmittel einlegen oder aus sittlichen Erwägungen die Kosten freiwillig übernehmen. Daher ist es von Vorteil, zu wissen, ob der Erblasser für seine Bestattung hinreichend wirtschaftlich vorgesorgt hat.
4. Bestattungskosten: Erbe gegen Angehöriger
Die Landesgesetze regeln die Bestattung. Hierunter fallen auch die Bestattungskosten. Dies kommt auf den Einzelfall an. Hierbei wird zumeist auf das Nähe­ver­hält­nis der Beteiligten im Verhältnis Erblasser Angehöriger abgestellt.
Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

III. Ermittlung von Angehörigen und Testamenten

Oftmals hat der Erblasser letztwillige Verfügungen ge­fer­tigt. Um sicher zu gehen, dass tatsächlich eine ge­setz­liche Erbfolge eintritt, sollten Sie beim Nach­lass­gericht nach­fragen, ob dort eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist. Gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist das Nach­lass­gericht zwar verpflichtet, letztwillige Verfügungen zu er­öffnen, sobald es Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Dies kann sich jedoch zeitlich hinauszögern.

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IV. Umgang mit dem Testament des Erblassers

Wenn Sie ein Testament oder eine andere letztwillige Ver­fügung des Erblassers finden, sind Sie dazu ver­pflich­tet, dieses umgehend beim Nach­lass­gericht ab­zu­lie­fern. Zu­dem ist es möglich, dass Sie strafrechtlich belangt werden, wenn Sie die Ablieferung der letztwilligen Verfügung unterlassen.
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V. Verbindliche Annahme einer Erbschaft

Ein häufiger Irrtum liegt darin, dass Sie als Erbe nach dem Tod des Erblassers davon ausgehen, dass Sie eine Erb­schaft aktiv annehmen müssen. Dies ist nicht korrekt.

Eine Erbenstellung tritt automatisch ein, wenn keine Aus­schlagung vorgenommen worden ist. Unterlässt man also die Ausschlagung, wird man automatisch Erbe. Dazu reicht es aus, die gesetzliche Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verstreichen zu lassen.

Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

VI. Erkennbarkeit der Annahme der Erbschaft

Werden Sie als Angehöriger gemäß gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe, benötigen Sie einen Erbschein, um sich als Erbe zu legitimieren. Dies gilt insbesondere gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und sonstigen In­sti­tutionen. Die Beantragung auf Erteilung eines Erbscheins verdeutlicht, dass die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten angenommen wird.

Bei der Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung kommt es darauf an, ob es sich hierbei um ein notariell beurkundetes Testament, Erbvertrag etc. handelt. Wenn dies der Fall ist, besteht die Möglichkeit, in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift sich gegenüber den Banken etc. zu legitimieren. In einem solchen Fall ist die Bean­tragung eines Erbscheins entbehrlich. Dies spart Kosten bezüglich der Erteilung des Erbscheins.
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VII. Überschuldete Erbschaft

Eine Erbschaft besteht sowohl aus Nachlassaktiva als auch aus Nachlasspassiva. Es ist nicht möglich, nur die positiven Vermögenswerte zu übernehmen. Ebenfalls müssen Schulden übernommen werden. Erkennen Sie, dass der Nachlass offensichtlich völlig überschuldet ist, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen. Die Ausschlagungserklärung ist an das Nachlassgericht zu richten. Eine Ausschlagung kann sowohl beim Nachlassgericht als auch beim Notar vorgenommen werden.
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VIII. Verpasste Ausschlagungsfrist

Haben Sie es versäumt, die Ausschlagungsfrist rechtzeitig wahrzunehmen, können Sie eine sogenannte Nach­lass­verwaltung beantragen. Die Folge hiervon ist, dass eine mögliche Haftung Ihrerseits auf den Nachlass beschränkt wird. Nachteil hiervon ist, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, über die Erbschaft verfügen zu können. Dies ist dann nur dem gerichtlich bestellten Nach­lass­verwalter möglich.
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IX. Anfechtung einer ungewollten Annahme der Erbschaft

Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine ungewollte An­nahme der Erbschaft anzufechten. Dies ist beispielsweise möglich, wenn Sie sich über die Ausschlagungsfrist oder über unbekannte Nachlassschulden geirrt haben. Sie können sich jedoch nur auf vorhandene Schulden des Nachlasses als Grund für eine Anfechtung berufen, wenn Sie darlegen können, dass gerade die bisher un­be­kann­ten Schulden zur Überschuldung der Erbschaft geführt haben.
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X. Ermittlung von Gläubigern und Nachlassschulden

Möchten Sie die Erbschaft trotz Überschuldung annehmen, aber bisher unbekannte Gläubiger ausschließen? Dann können Sie das gerichtliche Aufgebotsverfahren einleiten. Dieses müssen Sie beim Nachlassgericht beantragen.

Die Nachlassgläubiger werden dann öffentlich dazu auf­ge­fordert, ihre Ansprüche innerhalb einer Frist anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, die Ausschließungseinrede zu erheben. Folge hiervon ist, dass Sie im schlimmsten Fall mit dem Nachlass haften. Eine Haftung mit Ihrem Privatvermögen ist nicht möglich.
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XI. Wahl zwischen dem Erbe oder dem Pflichtteil

Der Erblasser kann Sie als nahen Angehörigen zum Erben einsetzen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Sie mit einem Vermächtnis zu belasten. Sie haben somit die Wahl, ob Sie die mit der Zahlungspflicht für das Vermächtnis be­lastete Erbschaft annehmen oder Ihr Erbteil ausschlagen und Ihren Pflichtteil fordern. Diese Entscheidung kann unter Umständen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Hierbei ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht unerlässlich.
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XII. Aufforderung zur Wahl: Vermächtnis oder Pflichtteil

Oftmals hat der Erblasser festgelegt, dass Sie als Erbe nach seinem Tode einem nahen Angehörigen gegenüber wie Sohn, Tochter, Ehefrau ein Vermächtnis, z.B. in Form einer Geldzahlung, zukommen lassen soll. Es besteht die Möglichkeit, das z.B. Sohn oder Tochter des Erblassers gleichzeitig Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte sind. Fordern Sie den Berechtigten zur Entscheidung darüber auf, ob er sich für das Vermächtnis oder den Pflichtteil entscheidet.
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XIII. Sonstige Aufgaben und Pflichten

Haben Sie schlussendlich die Erbschaft angenommen, sind Erstmaßnahmen zügig durchzuführen, um die Erbschaft zu sichern.

Diese liegen insbesondere in folgenden Maßnahmen:
1. Stellung eines Nachsendeantrages bei der Post bezüglich der Erblasserpost
2. Klärende Anschreiben an Versicherungsgesellschaften unter Vorlage einer Sterbeurkunde, z.B. wegen Bestehens einer Lebens-, Hausrats-, Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Rechtsschutz-, Kranken- und Unfallversicherung
3. Anschreiben an Vermieter, um mietrechtliche Fragen zu klären
4. Klärung von steuerrechtlichen Angelegenheiten
5. Kündigung von Vereinsmitgliedschaften
6. Gegebenenfalls Widerruf von Vollmachten
7. Anwaltliche Beratung, um notwendigste Rechtsfragen zu klären

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XIV. Mietverhältnis des Erblassers

Sie können das Mietverhältnis des Erblassers mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 564 Satz 2, § 573 d Abs. 2 BGB kündigen. Dies Frist beginnt zu laufen, wenn Sie Erben von ihrer Erbenstellung erfahren. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie einen Monat Zeit, um außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
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XV. Information und Nachlasszusammenführung

Nach dem Erbfall kann es notwendig sein, herauszufinden, ob sich Nachlassgegenstände bei dritten Personen be­fin­den. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie die Herausgabe von Vermögen oder Gegenständen zu verlangen.
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XVI. Informationen für Erben durch die Erblasserbank

Sie haben gegen die Bank des Erblassers Ansprüche auf umfassende Auskunft. Da Sie in die Rechtsposition des Erblassers eintreten, müssen die Banken Ihnen gegen­über über sämtliche Giro-, Sparkonten, Depots und sonstige Verhältnisse aus dem Bankvertrag informieren. Wenn Sie Kopien von Kontoauszügen oder Schriftstücken aus der Vergangenheit fordern, die erneuten oder er­höhten Aufwand für die Bank darstellen, ist es der Bank gestattet, Kosten geltend zu machen.
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XVII. Schwierige Position des Miterben

Erben mehrere Erben nach dem Tod des Erblassers kommt es zu einer sogenannten Erbengemeinschaft. Diese ist meistens streitbehaftet. Haben Sie Probleme mit der Erb­auseinandersetzung, die insbesondere in der Auflösung des Vermögens liegt, ist es in der Regel erforderlich, eine Einigung unter Ihnen als Miterben herbeizuführen.

In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, sich einem Mediator zuzuwenden. Dieser fungiert als neutrale Person und versucht sämtliche Interessen der Miterben zu wahren.
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XVIII. Trauerbewältigung

Oftmals ist es von Vorteil, sich für die Trauerarbeit professioneller Hilfe zu bedienen. Dies macht es leichter, das Geschehene zu verarbeiten.
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XIX. Eigene Rechtsnachfolge

Haben Sie die Erbschaft angenommen, so müssen Sie sich Gedanken darüber machen, wie Ihr Vermögen nach Ihrem eigenen Tod verteilt werden soll.

Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, ist es notwendig, eine eigene letztwillige Verfügung zu treffen.
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