Auskunftsrecht Erbe

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

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Übersicht "Auskunftsrecht Erbe"

Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über Vorempfänge an Abkömmlinge Erbe/Miterbe Miterbe als Abkömmling
Vorschrift:
§ 2057 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über die von einzelnen Miterben geführten Geschäfte im Rahmen der regulären Verwaltung vor und nach dem Erbfall sowie der Notverwaltung Erbe/Miterbe Geschäftsführender Miterbe.
Besteht der Verdacht von Unregelmäßig­keiten der Verwal­tung, ist keine Be­rufung des Verpflich­teten darauf möglich, dass auf laufende Rechnungslegung stillschweigend verzichtet wird.
Vorschrift:
§§ 666, 681, 2038 Abs. 1 zweite Alternative BGB e.V.
nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erbe Erbschaftsbesitzer sowie Erbe des Erbschafts­besitzers
Vorschrift:
§ 2027 Abs. 1 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erbe Erwerber vom Erbschaftsbesitzer
Vorschrift:
§§ 2027 Abs. 1, 2030 BGB e.V. nach § 260
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erbe Erbschaftsbesitzer
Vorschrift:
§ 2027 Abs. 2 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erbe Inhaber eines unrichtigen Erbscheins
Vorschrift:
§ 2362 Abs. 2 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über Verbleib der Nachlassgegenstände und erbrechtliche Geschäfte Erbe Hausgenosse
Vorschrift:
§ 2028 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über den Nachlassbestand sowie Benachrichtigung über wichtige Verwaltungsvorgänge sowie über Bestand des Nachlasses nebst Rechnungslegung Erbe Testaments­vollstrecker
Vorschrift:
§§ 666, 2218 BGB e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über den Nachlassbestand Erbe Nachlassverwalter
Vorschrift:
§§ 1890, 1915, 1975, 1988 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über den Nachlassbestand Erbe Nachlasspfleger
Vorschrift:
§§ 1890, 1950, 1960 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über den Nachlassbestand Endgültiger Erbe Vorläufiger Erbe
Vorschrift:
§§ 660, 681, 1959 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über den Nachlassbestand Tatsächlicher Erbe Scheinerbe
Vorschrift:
§ 2362 Abs. 2 BGB e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über Schenkungen an Dritte Pflichtteils­berechtigter Erbe Erbe/Beschenkter
Vorschrift:
§ 242 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft über nach § 2316 BGB auszugleichende Vorempfänge Erbe Pflichtteils­berechtigter Abkömmling
Vorschrift:
§§ 242 BGB nach § 2316 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Auskunft auf Auskunft und Rechenschaftslegung Erbe des Geschäftsherrn Geschäftsführer des Erblassers
Vorschrift:
§ 666 BGB e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung Erbe des Geschäftsherrn GoA-Geschäftsführer des Erblassers
Vorschrift:
§§ 666, 681 BGB e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Auskunftsanspruch Berechtigter  Verpflichteter         
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung Erbe/Miterbe Miterbe als GoA-Geschäftsführer
Vorschrift:
§§ 666, 681 BGB e.V. nach § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
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