Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments

Das OLG Hamm hat mit Datum vom 02.10.2012, Az. I-15 W 231/12, über Grenzen bei der Er­rich­tung des eigenhändigen Testa­mentes entschieden.
Ein über bloße Stützungshandlung hinausgehende Ein­flussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.
Die materielle Feststellungslast dafür, dass die Schreib­leistung des Erblassers ohne relevante Fremdeinwirkung zustande gekommen ist, trägt derjenige, der Rechte aus dem Testament für sich herleitet.
Das Gericht beruft sich darauf, dass die Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung, die zwingend vorgeschrieben ist, nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient und diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung mitzuschreiben.
Somit ist Eigenhändigkeit ausgeschlossen, wenn dem Erb­lasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.
Zulässig ist jedoch eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmen kann. Hierunter fallen das Abstützen des Armes, das Halten der zitternden oder geschwächten Hand.
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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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