Informationen zum „Elternunterhalt“ Scheidung wurde zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.
Informationen zum „Elternunterhalt“ Scheidung wurde zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.
Sowohl steigende Heim- und Pflegekosten als auch die angespannte finanzielle Situation der Sozialhilfeträger haben dazu geführt, dass verstärkt Kinder von ihren Eltern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Geschwister haften für den Unterhalt ihrer Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. In der Regel werden bei Unterhaltsforderungen weniger die Eltern tätig, sondern in erster Linie die Sozialhilfeträger, welche z.B. die Kosten für das Pflegeheim verauslagt haben und nun versuchen, sich dieses Geld zurückzuholen. Hierzu werden den Kindern sogenannte Rechtswahrungsanzeigen geschickt, in welchen diese aufgefordert werden ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen.
Aufgrund der erheblichen finanziellen Belastungen, welche Unterhaltszahlungen mit sich bringen können, sollte Rechtsrat beim Spezialisten, einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht eingeholt werden. Häufig kann bereits eine sorgfältig vorbereitete Auskunftserteilung zu den Einkommensverhältnissen dazu führen, Unterhaltsansprüche im Vorfeld zu vermeiden bzw. herabzusetzen.
Eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern besteht nur, wenn deren eigenes Einkommen jeder Art, insbesondere Renten oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um beispielsweise die Heimkosten zu decken. Auch ihr Vermögen müssen die Eltern bis auf einen Notgroschen von 2.300,00 € zunächst verwerten.
Kinder müssen nur dann Unterhalt für ihre Eltern leisten, wenn sie den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts auch bezahlen können. Dabei müssen die Kinder eine spürbare und dauerhafte Senkung ihres Lebensstandards nicht hinnehmen. Ferner gilt das Nachrangprinzip. Das bedeutet, dass zunächst vorrangig Unterhalt für minder- und volljährige Kinder, Ehegatten oder geschiedene Ehegatten oder auch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu bezahlen ist.
Zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche wird zunächst das gesamte Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes herangezogen. Hiervon abgezogen werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Außerdem können weitere Belastungen geltend gemacht werden wie beispielsweise für Miete, Schulden, sowie Unterhaltsleistungen für Kinder. Nachdem Kinder durch eventuelle Unterhaltszahlungen nicht so stark belastet werden sollen, dass sie selbst ihren eigenen Unterhalt nicht mehr sicher stellen können, im Alter selbst auf Sozialhilfe angewiesen sind, verbleibt seit dem 01.01.2015 dem alleinstehenden, unterhaltspflichtigen Kind in jedem Fall ein Selbstbehalt von 1.800,00 € netto monatlich. Bei verheirateten, unterhaltspflichtigen Kindern gilt ein sogenannter Familiensockelselbsthalt von 3.240,00 € netto monatlich.
Bei Alleinstehenden wird die Hälfte dessen, was über der Selbstbehaltsgrenze von 1.800,00 € liegt zum Unterhalt für die Eltern herangezogen. Bei Ehepaaren ist es nicht so einfach. Zwar haftet das Schwiegerkind nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern. Liegt jedoch das Einkommen der Ehepartner zusammen über den Familienselbstbehalt von 3.240,00 €, kann der Ehepartner trotzdem indirekt zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Die Berechnung hierfür ist kompliziert, da für die Berechnung der Höhe der Unterhaltsforderung erst ein sogenannter Familienbedarf unter Abzug einer sogenannten Haushaltsersparnis von 10% zu ermitteln ist.
Reicht das laufende Einkommen des Kindes nicht aus, um den Elternunterhalt zu decken, muss neben Erträgnissen aus Vermögen auch der Vermögensstamm verwertet werden, falls dies zumutbar ist. Die Höhe dieses Altersvorsorgevermögens hängt dabei vom Alterseinkommensbedarf des Unterhaltspflichtigen ab. Die Berechnung hierzu ist kompliziert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2006 das Altersvorsorgevermögen pauschaliert mit 5% des letzten Bruttoeinkommens, gerechnet auf die zurückgelegte Arbeitszeit und mit 4% aufgezinst als Schonvermögen deklariert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Altersvorsorgeschonvermögen umso höher ist, je länger der Unterhaltspflichtige erwerbstätig war. Als Anhaltspunkt kann folgendes Beispiel dienen: Bei einem 57 Jahre alten Unterhaltsverpflichtenden mit einer Erwerbszeit von 40 Jahren beträgt das Altersvorsorgeschonvermögen bei einem letzten Jahresbruttoeinkommen von 66.000,00 € ca. 313.000,00 €. Das selbst bewohnte Eigenheim muss jedoch nicht verkauft werden. Letztlich hängen Art und Umfang der Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes von Umständen des Einzelfalles ab.