Elternunterhalt

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Informationen zum „Elternunterhalt“ Scheidung wurde zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. jur. Reinhard Popp, Fachanwalt für Familienrecht in München.

Thema: Elternunterhalt

Es betrifft immer mehr Menschen:

Die Eltern werden pflegebedürftig und müssen unter Umständen ins Heim. Die Rente und das Ersparte reichen dann nicht mehr aus, um das Heim zu bezahlen. Unter Umständen müssen dann die Kinder für die nicht gedeckten Kosten auf­kommen.

Sowohl steigende Heim- und Pflegekosten als auch die an­gespannte finanzielle Situation der Sozialhilfeträger haben dazu geführt, dass verstärkt Kinder von ihren Eltern auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Geschwister haften für den Unterhalt ihrer Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. In der Regel werden bei Unter­haltsforderungen weniger die Eltern tätig, sondern in erster Linie die Sozialhilfeträger, welche z.B. die Kosten für das Pflegeheim verauslagt haben und nun ver­suchen, sich dieses Geld zurück­zuholen. Hierzu werden den Kindern sogenannte Rechts­wah­rungs­anzeigen geschickt, in welchen diese aufgefordert werden ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen.

Aufgrund der erheblichen finanziellen Belastungen, welche Unterhaltszahlungen mit sich bringen können, sollte Rechts­rat beim Spezialisten, einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht eingeholt werden. Häufig kann bereits eine sorgfältig vorbereitete Auskunftserteilung zu den Ein­kommens­verhältnissen dazu führen, Unterhaltsansprüche im Vorfeld zu vermeiden bzw. herabzusetzen.

Eine Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern besteht nur, wenn deren eigenes Einkommen jeder Art, ins­besondere Renten oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um beispielsweise die Heimkosten zu decken. Auch ihr Vermögen müssen die Eltern bis auf einen Notgroschen von 2.300,00 € zunächst verwerten.

Kinder müssen nur dann Unterhalt für ihre Eltern leisten, wenn sie den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts auch bezahlen können. Dabei müssen die Kinder eine spürbare und dauerhafte Senkung ihres Lebensstandards nicht hinnehmen. Ferner gilt das Nachrangprinzip. Das bedeutet, dass zunächst vorrangig Unterhalt für minder- und volljährige Kinder, Ehegatten oder geschiedene Ehegatten oder auch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu bezahlen ist.

Zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche wird zu­nächst das gesamte Einkommen des unterhalts­ver­pflich­teten Kindes herangezogen. Hiervon abgezogen werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Außerdem können weitere Be­las­tun­gen geltend gemacht werden wie beispielsweise für Miete, Schulden, sowie Unterhaltsleistungen für Kinder. Nach­dem Kinder durch eventuelle Unterhaltszahlungen nicht so stark belastet werden sollen, dass sie selbst ihren eigenen Unterhalt nicht mehr sicher stellen können, im Alter selbst auf Sozial­hilfe angewiesen sind, verbleibt seit dem 01.01.2015 dem allein­stehenden, unterhaltspflichtigen Kind in jedem Fall ein Selbst­behalt von 1.800,00 € netto monatlich. Bei verheirateten, un­ter­halt­spflichtigen Kindern gilt ein sogenannter Familien­sockel­selbsthalt von 3.240,00 € netto monatlich.

Bei Alleinstehenden wird die Hälfte dessen, was über der Selbst­behaltsgrenze von 1.800,00 € liegt zum Unterhalt für die Eltern herangezogen. Bei Ehepaaren ist es nicht so ein­fach. Zwar haftet das Schwiegerkind nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern. Liegt jedoch das Einkommen der Ehepartner zusammen über den Fami­lien­selbstbehalt von 3.240,00 €, kann der Ehepartner trotzdem indirekt zu Unterhaltszahlungen herangezogen wer­den. Die Berechnung hierfür ist kompliziert, da für die Be­rech­nung der Höhe der Unterhaltsforderung erst ein sogenannter Familienbedarf unter Abzug einer sogenannten Haus­halts­ersparnis von 10% zu ermitteln ist.

Reicht das laufende Einkommen des Kindes nicht aus, um den Elternunterhalt zu decken, muss neben Erträgnissen aus Vermögen auch der Vermögensstamm verwertet werden, falls dies zumutbar ist. Die Höhe dieses Altersvorsorgevermögens hängt dabei vom Alterseinkommensbedarf des Unterhalts­pflichtigen ab. Die Berechnung hierzu ist kompliziert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2006 das Altersvorsorgevermögen pauschaliert mit 5% des letzten Bruttoeinkommens, gerechnet auf die zurückgelegte Arbeitszeit und mit 4% aufgezinst als Schonvermögen deklariert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Altersvorsorgeschonvermögen umso höher ist, je länger der Unterhaltspflichtige erwerbstätig war. Als Anhaltspunkt kann folgendes Beispiel dienen: Bei einem 57 Jahre alten Unterhaltsverpflichtenden mit einer Erwerbszeit von 40 Jahren beträgt das Altersvorsorgeschonvermögen bei einem letzten Jahresbruttoeinkommen von 66.000,00 € ca. 313.000,00 €. Das selbst bewohnte Eigenheim muss jedoch nicht verkauft werden. Letztlich hängen Art und Umfang der Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes von Umständen des Einzelfalles ab.

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