Errichtung eines Nottestamentes – welche Aufgaben haben die drei notwendigen Zeugen?

Errichtung eines Nottestamentes – welche Aufgaben haben die drei notwendigen Zeugen?

Die drei Zeugen müssen gemeinsam bei der Erklärung des Erblassers zugegen sein und diese anhören.

Ebenfalls sind sie dafür verantwortlich, dass die Erklärung zutreffend schriftlich niedergelegt wird.

Die drei Zeugen müssen beim Verlesen der Niederschrift anwesend sein und übereinstimmend feststellen, dass der Erblasser die Niederschrift genehmigt hat.

Die Niederschrift ist zu verlesen und vom Erblasser zu genehmigen.

Die Zeugen müssen einheitlich feststellen, dass eine nahe Todesgefahr vorliegt. Die Todesgefahr muss entweder objektiv so nah sein, dass voraussichtlich weder ein notarielles Testament noch ein Bürgermeistertestament errichtet werden kann oder alle drei Zeugen müssen übereinstimmend besorgt sein, dass eine solche Gefahrenlage bestehen könnte. Dies muss angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden können. § 2250 BGB hält die Todesgefahr für maßgeblich, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers zu befürchten ist, bevor der Notar oder ein Bürgermeister eintrifft. Objektiv ist Todesgefahr gegeben, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Phase des Lebens ausgegangen werden kann, wie z.B. bei beginnenden kleinen Organausfällen. Die Todesgefahr muss eine gemeinsame Erklärung in der Niederschrift finden.

Weiterhin sind zwingend drei Zeugen anzugeben, zwei Zeugen beispielsweise reichen nicht aus.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0