Eröffnungsgebot von Verfügungen von Todes wegen

Eröffnungsgebot von Verfügungen von Todes wegen

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Datum vom 29.07.2014, Aktenzeichen 20 W 26/14, ent­schie­den, dass das Nachlassgericht nach § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Verpflichtung hat, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.

Hierunter fallen alle letztwilligen Verfügungen, die zu den Akten des Nachlassgerichts gelangt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das äußere Erscheinungsbild untypisch ist, wie beispielsweise bei einem Brief.

Die EU-ErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.

Zur Vermeidung überflüssiger Eröffnungen bei Unklarheit da­rüber, ob der Erblasser Testierwillen hatte und ein Schriftstück daher eine letztwillige Verfügung enthält, darf eine äußerst begrenzte summarische Vorprüfung erfolgen, da die Eröffnung den Beteiligten die Prüfung der Wirksamkeit und des Inhalts der Verfügung erst ermöglichen soll.

Das Eröffnungsverfahren soll frei von materiell-rechtlichen Fragen gehalten werden. Diese sind dem Erbscheins- oder Prozessverfahren vorbehalten. Bereits die bloße, wenn auch nur entfernte Möglichkeit einer Testamentseigenschaft ist dabei ausreichend. Im Zweifel muss das Schriftstück eröffnet werden.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0