Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich absetzbar

Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich absetzbar

Hinweis: Dieser Artikel aus dem Bereich Steuerrecht / Steuerstrafrecht, Familienrecht ist nicht mehr aktuell!

Jedenfalls nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz –

Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 (Az: 4 K 1976/14) das Vorliegen der Ab­set­zungs­voraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung als außergewöhnliche Belas­tungen bejaht.

Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilrechtlichen Prozess herbeigeführt wer­den können, seien daher für den Betroffenen aus tat­säch­li­chen Gründen zwangsläufig und damit absetzbar.

Anders urteilte das Gericht hinsichtlich der Geltendmachung der Prozesskosten für so genannte Scheidungsfolgesachen. Bei Scheidungsfolgesachen handelt es sich um Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, zum nach­ehe­lichen Unterhalt, zu Ehewohnung und Haushalt, zu Zu­ge­winn­aus­gleichs­ansprüchen sowie zum Sorge- und Umgangsrecht geführt werden. Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz) sind Kosten, welche lediglich im Zusammenhang mit der Scheidung anfallen, nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Da diese Folgesachen nicht zwingend sind, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten mit dem Scheidungsverfahren verhandelt und ent­schieden werden und daher auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können, sind die hierfür anfallende Kosten nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.

Festzuhalten bleibt somit, dass Prozesskosten, welche allein die Ehescheidung betreffen, jedenfalls nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz, steuerlich absetzbar sind. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundes­finanzhof (AZ: VI R 66/14) anhängig. Ob dieser die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz bestätig, bleibt abzuwarten. Vorsorglich sollte gegen einen Steuerbescheid, welcher diese Kosten nicht berücksichtigt, Einspruch eingelegt werden.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht

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