Der Nachweis des Erbrechtes durch Vorlage einer Kopie des Testamentes in Verbindung mit einem Zeugenbeweis ist möglich

Der Nachweis des Erbrechtes durch Vorlage einer Kopie des Testamentes in Verbindung mit einem Zeugenbeweis ist möglich

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 26.07.2013, Az.: 2 Wx 41/12, festgestellt, dass ein Nachweis des Erbrechtes durch Vorlage einer Kopie des Testamentes in Verbindung mit einem Zeugenbeweis möglich ist.

Kann die Originalurkunde nicht mehr beschafft werden, so kann ein gewillkürtes Erbrecht gem. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB auch durch andere Beweismittel, namentlich durch Vorlage von Kopien eines handschriftlichen Testamentes, aus denen sowohl Inhalt als auch Form der letztwilligen Ver­fü­gung hervorgehen, deren Inhalte durch Zeugenaussagen bestätigt werden, nachgewiesen werden.

Allein der Umstand, dass das Original des Testamentes nicht mehr auffindbar war, lässt nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen Widerruf nach § 2255 BGB durch Vernichtung der Originalurkunde dieser gemeinschaftlichen testamentarischen Verfügung schließen. Dies hätte bei dem hier in Rede ste­hen­den gemeinschaftlich errichteten Testament mit wechsel­bezüg­lichen Regelungen durch die Eheleute gemeinschaftlich und bis zum Tod des Erstversterbenden erfolgen müssen.

Anhaltspunkte für eine bewusste Vernichtung der Origi­nal­urkunde, in Abgrenzung zu einem unfreiwilligen Urkunden­verlust, wären von demjenigen vorzutragen und zu be­wei­sen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testamentes wegen Vernichtung ausdrücklich oder konkludent beruft.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

Kontakt: (089) 55 21 44-0

Call Now Button