BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 47/16, Pressemitteilung vom 06.07.2016, Beschluss vom 15.06.2016, Aktenzeichen II B 91/15

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang ge­gen­über dem Interesse des Steuer­pflich­ti­gen an der Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. Juni 2016 II B 91/15 unter Be­rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Dem steht nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 7 K 143/08 das Bundes­verfassungsgericht (BVerfG) erneut zur Klärung der Ver­fas­sungs­mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der An­trag­steller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solida­ri­täts­zuschlags von ca. 715 €.

Der BFH lehnte dies ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer ge­ord­neten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nicht­er­he­bung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge. Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Nie­der­sächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Recht­mäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Ent­scheidung angenommen.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München

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