Bezugsberechtigung des Erben bei privater Rentenversicherung

Bezugsberechtigung des Erben bei privater Rentenversicherung

Das LG Coburg hat mit Datum vom 15.04.2014, Az. 22 O 598/13, entschieden, dass der Versi­che­rungs­schein die maßgebliche Urkunde bei einem Versicherungsvertrag ist, da dieser den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages beweist. Dies gilt ebenso für die Bezugs­berechtigung nach dem Tod des Versicherungsnehmers.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erbe der Versicherungsnehmerin verklagte den Versicherer, aus zwei privaten Rentenversicherungen zu zahlen. In den Verträgen war vereinbart worden, dass im Falle des Todes der Versicherungsnehmerin die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden sollten. Der Erbe war der Ansicht, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen erhalten sollte. Der Versicherer zog sich jedoch darauf zurück, dass in dem Begleitschreiben zu den Versicherungsurkunden vereinbart worden sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten würden. Da der Erbe jedoch nicht ge­setz­licher Erbe sei, wurde die Auszahlung verweigert.

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt und verurteilte den Versicherer, die Restbeträge aus den beiden Lebens­ver­si­che­run­gen an den Erben zu bezahlen. Das LG Coburg führte aus, dass zum einen nicht geklärt werden konnte, ob die Regelung in dem Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Versicherungs­nehmerin und dem Versicherer vereinbart worden war. Da der Versicherer nicht in der Lage war, dies zu beweisen, konnte der Erbe als Alleinerbe die Beiträge fordern.

Das LG Coburg führt weiterhin aus, dass die Regelung ausgelegt werden muss. Dies gelte selbst dann, wenn sie in dem Begleit­schreiben wirks23am vereinbart worden sei. Aus der Auslegung ergibt sich, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden solle. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin mache es wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihr beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.

Somit ist festzuhalten, dass, wenn nicht geklärt werden kann, was der Versicherungsnehmer und der Versicherer in dem Begleitschreiben vereinbart haben, auf den Versicherungsschein abzustellen ist. Der Versicherungsschein trägt als Urkunde die Vermutung in sich, vollständig und richtig zu sein. Aus dem Versicherungsschein muss sich der gesamte Inhalt des Ver­si­cherungs­vertrages ergeben. Findet dort keine Regelung bezüglich der Bezugsberechtigung für den Todesfall statt, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. In diesem Fall tritt der Erbe an Stelle des Versicherungsnehmers ein.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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