Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte bei Heranziehung eines zur Beerdigung Verpflichteten

Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte bei Heranziehung eines zur Beerdigung Verpflichteten

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Hol­stein hat mit Datum vom 26.05.2014, Az. 2 O 31/13, beschlossen, dass der zur Beerdi­gung Verpflichtete sich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darauf berufen kann, dass für ihn die Übernahme der Be­stattungskosten aufgrund gestörter familiärer Verhältnisse eine unbillige Härte darstellen würde.

Ein Eingreifen des Tatbestandes der unbilligen Härte ist nur dann möglich, wenn der Verstorbene sich gegenüber dem zur Beerdigung Verpflichteten in hohem Maße pflichtwidrig verhalten hat.

Ein in hohem Maße pflichtwidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, insbesondere das Delikt der versuchten Tötung, sexueller Missbrauch oder ähnlich schwere Straftaten.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht

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