Mini-Jobs

Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Minijobs

Jedermann kann neben seinem regulären Arbeitsverhältnis zusätzlich einen Mini-Job ausüben, ohne eigene Belastung mit Steuern oder Sozialversicherung.

Hier eine Übersicht der Regelungen (gültig ab 1. Januar 2013):

Unternehmen

Mini-Jobs
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bis 450 € Steuerfreiheit und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung.

Rentenversicherungs-
pflicht mit der Möglich­keit der Befreiung auf Antrag.

30% Pauschalabgabe (zzgl. Umlage U1 u. U2, sowie Unfallversicherung und Insolvenzgeldumlage) davon:

15% Rentenversicherung

13% Krankenversicherung (i.d.R.)

2% Steuer

Niedriglohnbereich bis 850 €
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Gleitzone 450,01 € bis 850 € Sozialbeiträge steigen stufenweise bis zu den Regelbeiträgen von ca. 20%

der Beitragssatz wird nach einer speziellen Formel errechnet

Es gelten die Regelbeiträge

18,9% Rentenversicherung

15,5% Krankenversicherung
(AG-Anteil 7,3%)

2,05% Pflegeversicherung

3% Arbeitslosen- versicherung

Privathaushalte

Mini-Job im Haushalt
Entgelt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bis 450 € Steuerfreiheit und Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung.

Rentenversicherungs-
pflicht mit der Mög­lich­keit der Befreiung auf Antrag.

12% Pauschalabgabe (zzgl. Umlage U1 u. U2, sowie Unfallversicherung) (Haushaltsscheckverfahren) davon:

5% Rentenversicherung

5% Krankenversicherung

2% Steuer

Steuer­ver­günsti­gung für den Arbeitgeber, bei seiner Einkommen­steuer Steuerminderung,
also echter Abzug von der Steuer:
20% des Jahresentgeltes
höchstes 510 € bei Mini-Jobs
oder 20% des Jahresentgeltes höchstens 4000 € bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungs­verhältnissen oder bei Einkauf von Haus­halts­dienstleistungen von Dienst­leistungs­agenturen o.ä.

Einzelfragen zur Abwicklung

Frage / Stichwort Antwort
An welche Einzugsstelle muss sich der Arbeitgeber wenden? Mini-Job-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
in 45115 Essen

www.minijob-zentrale.de – auch für Privathaushalte als Arbeitgeber.

Haushaltsscheckverfahren (nur für Privathaushalte) Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle (Mini-Job-Zentrale) Einzugsermächtigung für die anfallenden Abgaben.

Die Lastschrift erfolgt halb- jährlich zum 15. Juli und 15. Januar des nächsten Jahres.

Lohnsteuer Statt der 2% pauschalen Lohn- steuer kann wie bisher nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden.
Rentenversicherung Der Arbeitnehmer hat die Mög­lich­keit sich von der Ver­si­che­rungs­pflicht befreien zu lassen. Die Befreiung von der Renten­versicherungspflicht hat der Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber trägt dann weiterhin den pauschalen Beitragssatz von 15% bzw. 5%. Bleibt es bei der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Regel­beitrag und den vom Arbeitgeber bezahlten Pauschalbeitrag (3,9% bzw. 13,9%) selbst tragen und erwirbt damit die vollen Lei­stungs­ansprüche in der ge­setz­lichen Rentenversicherung
Zusammenrechnung von Einkünften für die Steuer und Sozialversicherung Eine Zusammenrechnung
mit einem Hauptarbeitsverhältnis erfolgt nicht.

Alle geringfügigen Be­schäf­ti­gungen (Mini-Jobs) werden zusammengerechnet. Überschreitet das zusammen- gerechnete Entgelt die 450 € Grenze, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, für Entgelte zwischen 450,01 € und 850,00 € siehe oben „Niedriglohnbereich Gleitzone“.

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