wenn sich ein Leistungsempfänger gegenüber dem Bereicherungsanspruch auf ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund beruft, so ist die ihn treffende Beweislast auf den Nachweis beschränkt, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel damit geheilt worden ist.
Das Fehlen eines Schenkungsversprechens muss dem gegenüber der Leistende beweisen.
Hans, Dr. Popp & Partner - Anwaltskanzlei in München