Monatsarchiv Dezember 2014

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 85/14, Pressemitteilung vom 23.12.2014, Urteil vom 05.11.2014,  Aktenzeichen XI R 42/12

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 (XI R 42/12) entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u.a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochen­ende ein Dorffest durchführt. Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u.a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Über­nachtungsmöglichkeiten für die auftretenden Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamt­veranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 % und lehnte die beantragte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Der BFH bejahte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatz­steuer­gesetzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für „die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller“; als solche gelten gemäß § 30 der Umsatz­steuer­durchführungsverordnung „Schaustellungen, Musik­auf­füh­run­gen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähn­lichen Veranstaltungen“. Nach der Entscheidung des BFH ist es für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reichte es im Streitfall aus, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausführte. Unerheblich sei, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas anderes ergebe. Durch eine (bloße) Ver­wal­tungs­vorschrift der Finanzverwaltung dürfe eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.

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Tod des Schlusserben vor dem Schlusserbfall bei einem gemeinschaftlichen Testament führt nicht automatisch zur Bindungswirkung bezüglich der Einsetzung des Ersatzerben

Das OLG München hat mit Datum vom 17.07.2013, Az: 3 O 4789/09 entschieden:
  1. Die Frage, ob eine Demenz leichtgradig, mittelschwer oder schwer ist, muss im Hinblick auf die 4 verschiedenen Dimensionen der Demenz (Gedächtnisleistungen, kognitive Leistungen, Fähigkeit zu vernünftigen Erwägungen, Form­barkeit) beurteilt werden.
  2. Eine mittelschwere Demenz vom Alzheimertypus ist den „krankhaften Störungen der Geistestätigkeit“ im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB zuzuordnen.
  3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Person, die an Altersdemenz mittleren Grades mit Phasen der Ver­wirrtheit und Orientierungslosigkeit leidet, nicht wirksam testieren kann.
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Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Renten­ver­sicherungs­pflichtigen bei der „Riester-Rente“ teilweise korrigiert

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 83/14, Pressemitteilung vom 17.12.2014, Urteil vom 22.10.2014,  Aktenzeichen X R 18/12

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 18/14 zu der Frage geäußert, ob Beamte im Hinblick auf eine zeitlich befristete Einwilligung zur Datenübermittlung eine Schlechterstellung bei der Altersvorsorgezulage („Riester-Rente“) im Vergleich zu Rentenversicherungspflichtigen hinzunehmen haben.

Sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte können die Altersvorsorgezulage erhalten. Bei Renten­versicherungspflichtigen genügt dafür der Abschluss eines zer­ti­fizierten Vertrags mit einem entsprechenden Anbieter sowie die Leistung bestimmter Mindestbeiträge. Beamte müssen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich darin einwilligen, dass dieser ihre Gehaltsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übermittelt. Wird diese Einwilligung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, verfällt der Anspruch auf Alters­vor­sor­ge­zulage endgültig. Da in den Anfangsjahren der „Riester-Rente“ im Allgemeinen weder die Anbieter noch die DRV über das Erfordernis der Einwilligung aufgeklärt haben, haben zahl­reiche Beamte die Frist versäumt und trotz Leistung ent­spre­chen­der Beiträge keine Zulage erhalten. Es dürften ca. 90.000 Beamte betroffen sein; mehrere hundert Klageverfahren sind noch vor den Finanzgerichten anhängig.

Seit 2005 sieht das Einkommensteuergesetz eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung vor. Für die Zeit von 2002 bis 2004 enthielt das Gesetz hingegen keine ausdrückliche Frist. Die DRV vertrat seinerzeit aber die Auffassung, die Einwilligung müsse noch im Jahr der Beitragszahlung erteilt werden.

Dem ist der BFH für die Zeit bis 2004 nicht gefolgt. Da das Gesetz keine Frist vorsah, kann die Einwilligung bis zum Eintritt der sog. „Bestandskraft“ nachgeholt werden. Für die betroffenen Beamten gilt damit dieselbe (mehrjährige) Frist, wie sie auch der DRV für die Überprüfung der Richtigkeit der Zulagefestsetzung zur Verfügung steht.

Für die Zeit ab 2005 hat der BFH hingegen die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist als verfassungsgemäß angesehen. Entscheidend hierfür ist, dass Beamte seit 2005 deutlich besser über das Erfordernis der Einwilligung informiert werden als zuvor. So sind seither die Anbieter verpflichtet, über dieses Erfordernis auf­zu­klä­ren. Auch sind die amtlichen Antragsformulare erheblich verbessert worden.

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Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erbschaftsteuer in zentralen Punkten verfassungswidrig ist.

In der in dem Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen umfassenden Steuerbefreiung beim Vererben von Betriebsvermögen liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht der sogenannten steuerlichen Be­lastungsgleichheit vor. Bei den umstrittenen Vorschriften han­delt es sich um die §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Inhalt war, dass Firmenerben beim Übergang des Unternehmens von den Steuern teilweise oder ganz befreit werden können, wenn der Betrieb mehrere Jahre fortgeführt wird, die Arbeitsplätze erhalten bleiben und ein Groß­teil des Betriebsvermögens in die Produktion eingebunden ist.17

In Zukunft dürfen jedoch nur noch kleinere und mittlere Familienunternehmen vollständig entlastet werden, um ihre Existenz und die dort vorhandenen Arbeitsplätze nicht zu gefährden.

Die bisherigen Regelungen gelten bis zum 30.06.2016 fort. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Verfassungsgericht dem Gesetz­geber Zeit für eine Neuregelung gegeben.

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Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer „Rürup-Rente“ wegen einer daneben bestehenden Direktversicherung verfassungswidrig?

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 82/14, Pressemitteilung vom 10.12.2014, Urteil vom 16.07.2014,  Aktenzeichen X R 35/12

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob eine seit dem Jahr 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ) vereinbar ist. Aufgrund einer Gesetzes­än­de­rung können diese als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. „Rürup-Rente“ geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 unter Umständen nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.

Im Streitfall hatte die GmbH des Klägers bereits im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Bei­träge waren vergleichsweise gering (im Streitjahr betrugen sie 1.534 €) und wurden vom Kläger im Wege einer Gehalts­um­wand­lung erbracht. Im Streitjahr 2008 zahlte der Kläger zudem 22.050 € in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein. Von letzteren Aufwendungen konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes letztlich nur 6.108 € als Sonderausgaben abziehen. Ohne die vorhandene Direktversicherung hätte der Kläger dagegen 13.200 € absetzen können.

Der BFH konnte sich der Auffassung des Klägers nicht an­schließen, nach der diese Kürzung unverhältnismäßig sei und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zu­kunfts­sicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH z.B. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den renten­ver­si­che­rungs­pflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rück­sicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Al­ters­vorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u.a. damit begründet, dass es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Alters­versorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. Nach Ansicht des BFH be­wegt sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die –wie im Streitfall– kumulativ zu einer sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit der „Rürup-Beiträge“ führen können, insgesamt noch innerhalb des ihm ein­ge­räum­ten Gestaltungsspielraums.

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Auskunftsanspruch in Bezug auf pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 8 O 187/13, entschieden, dass für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2325 BGB das Vorliegen einer Schenkung nicht feststehen muss.

Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind.

Keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB stellt eine Auskunft dar, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt wird.

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Voraussetzung eines Auskunftsanspruches

Das OLG Karlsruhe hat mit Datum vom 09.12.2014, Aktenzeichen 8 O 187/13, entschieden, dass für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2325 BGB bezüglich des Pflicht­teils­ergänzungsanspruches das Vorliegen einer Schenkung nicht feststehen muss.

Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflicht­teilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Um­stände erstrecken, die für die Beurteilung bedeutsam sind, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

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Bundesfinanzhof legt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 79/14, Pressemitteilung vom 03.12.2014, Beschluss vom 22.10.2014, Aktenzeichen II R 16/13

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 II R 16/13 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verfassungswidrig sind.

In dem Verfahren, das dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, hatte der Kläger im Jahr 2008 eine Teileigentumseinheit (La­den­lokal) im ehemaligen Westteil von Berlin erworben. Er ist der Ansicht, dass der gegenüber dem Voreigentümer fest­ge­stell­te Einheitswert für das Teileigentum ihm gegenüber keine Bin­dungswirkung entfalten könne, weil die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1964 verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 1. Januar 2009 ersatzlos aufgehoben werden.

Der BFH stützt seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:

Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Ge­mein­den festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wert­ver­hält­nisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964.

Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Haupt­fest­stel­lungs­zeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Ver­änderungen am Immobilienmarkt fänden keinen an­ge­mes­senen Niederschlag im Einheitswert.

Der BFH vertritt indes nicht die Auffassung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei und angehoben werden müsse. Vielmehr geht es lediglich darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden müssen. Nur eine solche Bewertung kann gewährleisten, dass die Be­lastung mit Grundsteuer sachgerecht ausgestaltet wird und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Es obliegt nunmehr dem BVerfG, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.

Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet, für die die Wertverhältnisse am Haupt­fest­stel­lungs­zeitpunkt 1. Januar 1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den BFH zu der Vorlage veranlasst haben, gelten aber aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst recht im Beitrittsgebiet.

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Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Raucherentwöhnungsseminaren

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 81/14, Pressemitteilung vom 03.12.2014, Urteil vom 26.08.2014, Aktenzeichen XI R 19/12

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. August 2014 (XI R 19/12) entschieden, dass die Durchführung von Raucherentwöhnungsseminaren als vorbeugende Maßnahme des Gesund­heits­schutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraus­setzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das überwiegend Seminare zur Raucher­ent­wöh­nung durchführt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonder­prüfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuer­be­frei­ung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG gehören zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen, die dem Schutz einschließlich der Auf­recht­erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Ge­sund­heit dienen.

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurück. Der BFH stellte fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitsschädlich gilt. Bei den streitbefangenen Rau­cher­entwöhnungsseminaren kann es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln – sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Präventionsmaßnahmen i. S. des § 20 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen gehören. Denn auch derartige Präventionsmaßnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt wer­den. Dabei können auch die im Streitfall von Betriebsärzten vor­genommenen Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren den An­for­de­run­gen an die gebotene medizinische Indikation genügen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhen.

Die Sache war nicht spruchreif, weil das FG bislang u.a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Klägerin neben den nicht begünstigten Seminaren zur Gewichtsreduktion und zum Stress-Management tatsächlich Raucher­ent­wöh­nungs­seminare durchgeführt hat und ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte auf entsprechenden medizinischen Fest­stellungen beruhten. Die noch fehlende Aufklärung des Sach­verhalts wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

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