Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 54/14, Pressemitteilung vom 30.07.2014, Urteil vom 26.06.2014, Aktenzeichen III R 14/05
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 14/05 entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.
Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.
Der BFH wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.
Das Nachlassgericht prüft im Erbscheinsverfahren nicht, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Gem. § 792 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung des Erbscheins oder einer anderen Urkunde an Stelle des Schuldners verlangen, wenn er diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt.
Er kann diesbezüglich an Stelle des Schuldners Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Soweit der Erbe sich auf das Vorhandensein weiterer Erben beruft, hat er dies glaubhaft zu machen.
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Missachtet der Notar dieses Mitwirkungsverbot, ist die Beurkundung insoweit gem. § 125 BGB nichtig.
Dies gilt nicht nur dann, wenn der Notar von der Testamentsvollstreckerernennung wusste, sondern auch dann, wenn sie in einem öffentlichen Testament des Erblassers erfolgt ist, das durch Übergabe einer verschlossenen Schrift errichtet wurde, da es sich insoweit um ein öffentliches Testament im Sinne von § 2232 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB und nicht im Sinne einer „Ersatzlösung“ um ein ergänzendes privates oder von einem anderen Notar beurkundetes Testament handelt.
11Derjenige, welcher sich auf (Teil-)Unentgeltlichkeit des Geschäftes beruft, hat hier den vollen Beweis für den Schenkungswillen der Beteiligten zu erbringen.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/14, Pressemitteilung vom 09.07.2014, Urteil vom 26.02.2014, Aktenzeichen VI R 11/12
Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes). Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12 entschieden, dass ein „anderer Arbeitsplatz“ erst dann zur Verfügung steht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten. Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob das vom Arbeitgeber als Arbeitsplatz zugewiesene „Amtszimmer“ tatsächlich nicht nutzbar war.
Nachdem der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 27.09.2012 (Az: II R 9/11) die derzeitigen Begünstigungsregelungen für die Übertragung von Einzelunternehmen, Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften für verfassungswidrig hält, müssen nun die Karlsruher Richter abschließend darüber entscheiden.
Nachdem die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 08.07.2014 stattgefunden hat, ist mit einer Entscheidung im Herbst 2014 zu rechnen.
Wie das Gericht entscheiden wird ist derzeit noch nicht absehbar. Nicht völlig ausgeschlossen ist, dass das Gericht das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz insgesamt für verfassungswidrig erklärt. In diesem Fall könnte die derzeitige Regelung zukünftig bzw. auch für die Vergangenheit für unanwendbar erklärt werden.
Wahrscheinlicher ist jedoch, dass Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt werden und dass die derzeitigen Regelungen für eine Übergangszeit anwendbar bleiben bis der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Bestimmungen nachbessert.
Fazit
Wer sich mit dem Gedanken trägt, in absehbarer Zeit Vermögen übertragen zu wollen, sollte jetzt die Gelegenheit nutzen, um fachlichen Rat einzuholen. Verbessern dürften sich die steuerlichen Bedingungen für Vermögensübertragungen in Zukunft wohl nicht.