Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 22/14, Pressemitteilung vom 19.03.2014, Urteil vom 17.11.2013, Aktenzeichen III R 27/12
Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.
Der Kläger hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.
Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören.
Die Benutzung der Hallen als „Fundament“ für die Solaranlagen kann nach Auffassung des BFH auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.
Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an.
Das Ergebnis muss in der Urkunde niedergelegt werden. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Ermittlungstätigkeit des Notars je nach Einzelfall im Ermessen desselben liegt und von Fall zu Fall anders durchgeführt werden kann. Beispielsweise kann der Notar selbst Grundbesitz ermitteln, veranlassen, dass der Auskunftspflichtige Bewertungsgutachten einholt und entsprechende Überprüfung auf Kausalität desselben vornehmen sowie in die vollständigen Kontoauszüge, Sparbücher oder vergleichbare Bankunterlagen Einsicht nehmen für einen 10-Jahres-Zeitraum.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Vollmacht des Auskunftspflichtigen bei Bankinstituten und Sparkassen, die in der Nähe des letzten Wohnortes des Erblassers eine Zweigstelle unterhielten, einzuholen. Es kann angefragt werden, ob im genannten 10-Jahres-Zeitraum eine Kundenverbindung zum Erblasser bestanden hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Vertragserben, seinem Sohn, einen Brief geschrieben mit der Bitte, an die Lebensgefährtin für deren Pflege 1/3 des Wertes einer Wohnung zukommen zu lassen, ca. 50.000,00 €. Er bat in dem Brief um Rückantwort mit einer entsprechend von dem Vertragserben bestätigten Fotokopie des Schreibens, damit dieses an die Lebensgefährtin weitergeleitet werden kann. Ebenfalls sollte dies als Bestätigung gelten, dass der Vertragserbe mit dem Inhalt des Schreibens in allen Teilen einverstanden ist.
Der Vertragserbe vermerkte in der rechten oberen Ecke des genannten Briefes „wird wie geschrieben umgesetzt“. Eine Zahlung fand jedoch später nicht statt. Das Gericht hat somit entschieden, dass auch ohne erbrechtliche Formvorschriften in besonderen Fällen die Möglichkeit besteht, einem Dritten Vermögenswerte zuzuwenden, obwohl eine Vertragsbindung vorliegt.
Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 21/14, Pressemitteilung vom 12.03.2014, Urteil vom 14.11.2013, Aktenzeichen III R 18/13
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. November 2013 III R 18/13 entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der im Einkommensteuergesetz (EStG) normierten Vorschriften zum Abzug bringen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 hatten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder zu tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.
Der BFH lehnte dies, wie bereits zuvor das Finanzgericht, ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 2454/12). Danach könne ein Bedarf an Fremdbetreuung auch dann unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).