Monatsarchiv Dezember 2013

Einziehung von beglaubigten öffentlichen Testamentsabschriften samt Eröffnungsprotokoll ist nicht möglich

Das OLG Köln hat mit Datum vom 23.12.2013, Aktenzeichen 2 Wx 304/13, beschlossen, dass die an die Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden können.

Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ein­ziehung eines Erbscheins ist nicht möglich. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweilige Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.

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Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen ausgeführt werden (Darlehensvertrag)

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 90/13, Pressemitteilung vom 11.12.2013, BFH-Urteil vom 22.10.2013, Aktenzeichen X R 26/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (X R 26/11) erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremd­üb­lich­keit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Dar­le­hen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften ver­an­lasst ist (vgl. bereits Pressemitteilung Nr. 74 vom 23. Oktober 2013 zu einem Arbeitsverhältnis).

Der Kläger betrieb eine Bäckerei. Er erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Kläger ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Der Dar­lehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Dar­lehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können.

Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht (FG) be­stätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Verein­barungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Ange­hörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche In­vestition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremdvergleichs groß­zü­gi­gere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigen­darlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beur­tei­len­den Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange ge­währ­leistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken ins­gesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann bei­spiels­weise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

Eine abschließende Entscheidung war dem BFH nicht möglich, weil das FG nicht festgestellt hatte, ob bzw. wann die Zinsen tatsächlich an die Kinder des Klägers ausgezahlt worden sind.

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Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament ist möglich

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen 16 U 80/13, über den Widerruf eines Vertrages zugunsten Dritter durch Testament entschieden.

Ein Widerruf eines durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erklärten Schenkungsangebotes auch in einer letztwilligen Verfügung ist möglich, sofern der Erblasser Vorkehrungen für ein Zugehen der Erklärung an den Empfänger getroffen hat.

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