Monatsarchiv Oktober 2013

Besteuerung von Erträgen aus ausländischen „schwarzen“ Fonds auf dem europarechtlichen Prüfstand

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 76/13, Pressemitteilung vom 30.10.2013, BFH-Urteil vom 17.07.2013, Aktenzeichen VIII R 39/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Vor­lagebeschluss vom 6. August 2013 VIII R 39/12 den Gerichtshof der Euro­pä­ischen Union (EuGH) angerufen, um klären zu lassen, ob die bis Ende 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern, die sich an ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds beteiligt haben, gegen die europarechtlich gewährleistete Kapi­tal­verkehrsfreiheit verstieß. Die Kapi­tal­verkehrsfreiheit ge­hört zu den europarechtlichen Grundfreiheiten. Sie gilt nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch im Ver­hält­nis zu Drittstaaten.

Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentfonds wurden nach dem Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) unterschiedlich besteuert. Wenn die Erträge aus inländischen Fonds nicht nachgewiesen wurden, waren (und sind sie auch heute) notfalls zu schätzen. Für ausländische Fonds schrieb das AuslInvestmG dagegen besondere Anzeige- und Be­kannt­machungspflichten vor. Außerdem hatten ausländische Fonds einen inländischen Vertreter zu bestellen. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelte es sich um „schwar­ze“ Fonds. Für sie schrieb § 18 Abs. 3 AuslInvestmG eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vor, die regelmäßig zu höheren Erträgen führte als bei inländischen Fonds. Die tat­sächliche Höhe der erzielten Erträge war für die Besteuerung ohne Bedeutung.

Im Streitfall war der Kläger an „schwarzen“ Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln beteiligt. Das Finanzamt wand­te die Pauschalregelung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vom Kläger im Einzelnen nach­ge­wie­senen – deutlich niedrigeren – tatsächlichen Erträge der Be­steuerung zugrunde zu legen.

Der BFH sah in dieser Pauschalbesteuerung einen offen­sicht­lichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil in­län­dische Anleger durch die verschärfte Besteuerung solcher ausländischer Erträge davon abgehalten werden könnten, sich an ausländischen „schwarzen“ Fonds zu beteiligen. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei nicht zu recht­fertigen. Beteiligungen an inländischen und ausländischen Fonds seien grundsätzlich objektiv vergleichbar. Auch sei der Nachweis von Erträgen aus ausländischen Fonds nicht von vornherein unmöglich. Das Gesetz nehme zu Unrecht keine Rücksicht darauf, ob mit dem jeweiligen Drittstaat ein Amts­hilfeabkommen bestehe, das eine Nachprüfung der Erträge ermögliche. Jedenfalls sei die Pauschalbesteuerung un­ver­hält­nismäßig, weil sie den Nachweis der tatsächlichen Erträge für die Besteuerung ausnahmslos ausschließe.

Trotz des offensichtlichen Verstoßes gegen die Kapital­ver­kehrs­freiheit hielt sich der BFH für verpflichtet, den EuGH anzurufen. Aufgrund einer neueren Entscheidung des EuGH (vom 7. Juni 2012 C-39/11) sei zweifelhaft geworden, ob § 18 Abs. 3 AuslInvestmG überhaupt am Maßstab der Kapi­tal­verkehrsfreiheit überprüft werden könne oder Bestands­schutz genieße. Diese Rechtsfrage sei europarechtlich un­ge­klärt, so dass sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vor­ge­legt werde.

Obwohl es um ausgelaufenes Recht geht, hat das Verfahren Breitenwirkung, weil noch zahlreiche Streitfälle mit erheb­lichen finanziellen Auswirkungen offen sind. Auch die heute geltende Nachfolgeregelung (§ 6 des Investment­steuer­gesetzes) ist Gegenstand eines Voraben­tscheidungs­ersuchens beim EuGH (C-326/12).

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Die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall reicht für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht aus

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Datum vom 29.10.2013, Az.: 15 O 61/12, entschieden, dass eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht auf die Versagung der persönlichen Pflege im Krankheitsfall gestützt werden kann.

Dies stelle keine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht dar. Diese sei nur gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte die persönliche Pflege aufgrund einer verwerflichen Gesinnung versage.

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Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 73/13, Pressemitteilung vom 23.10.2013, BFH-Urteil vom 08.08.2013,  Aktenzeichen VI R 76/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. August 2013 VI R 76/12 ent­schie­den, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Er hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zu­sammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. Mai 2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebens­partnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neu­regelung vom 15. Juli 2013 durch das Gesetz zur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.

Im Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebens­partnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden min­der­jährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebens­partnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des EStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt.

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Einkommensteuer: Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (Fortentwicklung der Rechtsprechung)

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 74/13, Pressemitteilung vom 23.10.2013, BFH-Urteil vom 17.07.2013, Aktenzeichen X R 31/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 X R 31/12 die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streit­jahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zu­nächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeits­stun­den geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich fest­ge­leg­ten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile „un­bezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuer­rechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Ar­beits­zeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen ob­lie­gen­den – Nachweis, dass der Angehörige die verein­barten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

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Verlust des Schutzzweckes des sogenannten Behindertentestaments durch Erbteilsübertragung

Das OLG Kassel hat mit Datum vom 17.10.2013, Aktenzeichen 3 T 342/13, entschieden, dass das Vermögen eines Betroffenen, der Begünstigter eines sogenannten Behindertentestaments ist, welches im Zuges einer Erbteils­übertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Zugewinns Vermögen erlangt, nicht dem Schon­vermögen unterfällt.

Dies erfährt auch keine Änderung darin, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde.

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Anlass zur Klageerhebung bei einer Stufenklage

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 11.10.2013, Az.: 17 W 844/13, entschieden, dass ein Anlass zur Erhebung einer Stufen­klage bereits dann besteht, wenn die Beklagte vorgerichtlich nicht auf die wiederholte Auf­for­derung, Auskunft zu erteilen, reagierte, obwohl ihr die ent­spre­chen­den und verlangten Legitimationsnachweise zum Nachweis der Pflicht­teils­berechtigung vorgelegt wurden.

Hierzu ist auszuführen, dass Pflichtteilsansprüche häufig im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden. Dies hat den Vorteil, dass der Anspruchsberechtigte auch den zunächst nicht bezifferbaren Zahlungsanspruch rechtshängig machen kann und damit die Verjährung hemmt.

Der Erbe muss sein Erbrecht gegenüber den Banken nicht durch Erbschein nachweisen

Der BGH hat entschieden, dass ein Erbe nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden kann, einem Geldinstitut einen Erbschein vorlegen zu müssen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um die Erbenstellung nachzuweisen (Aktenzeichen XI ZR 401/12).

Der BGH hat damit die Rechte der Verbraucher gestärkt. Eine Legitimation ohne Erbschein ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament die Erbberechtigung ausweist.

Der BGH führt dazu aus:
„Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erb­recht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.“

Im konkreten Fall kippten die BGH-Richter damit eine Klausel der Sparkasse, die sich generell vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hat die deutsche Kreditwirtschaft mitgeteilt, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden kann. Sie beruft sich diesbezüglich auf ein Urteil des BGH vom Jahr 2005. Bereits jetzt merkte die deutsche Kreditwirtschaft an, dass die beanstandete Klausel nun präzisiert werden soll.

Dies hatte auch bereits das OLG Frankfurt mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden. Dies­bezüglich verweisen wir auf unseren Artikel Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank.

Für die Praxis bedeutet dies, dass oft sehr kostenintensive Erbscheine bei Vorlage eines Erbvertrages oder beglaubigten Testamentes zur Vorlage bei den Banken nicht mehr notwendig ist.

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Einkommensteuer: Teilnahme an Betriebsveranstaltung als steuerpflichtiger Lohn

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 68/13, Pressemitteilung vom 09.10.2013, BFH-Urteile vom 16.05.2013,  Aktenzeichen VI R 94/10, Aktenzeichen VI R 7/11

In zwei neuen Entscheidungen (Urteile vom 16. Mai 2013 VI R 94/10 und VI R 7/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der Frage fort­entwickelt, unter welchen Voraus­set­zun­gen die Teilnahme an Betriebs­ver­an­stal­tungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zu­wen­dun­gen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebs­veranstal­tung erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 Euro/ Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (s. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; PM vom
20. Februar 2013 Nr. 11/13).

2. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme von Arbeits­lohn ist in diesen Fällen, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH nun durch Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10) entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar kon­sumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Event­veranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.

Im Streitfall (VI R 94/10) hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veran­staltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt (FA) hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Frei­grenze war danach überschritten. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das FG die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.

3. In einem weiteren Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, son­dern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleit­personen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

In diesem Fall (VI R 7/11) hatten nicht nur Arbeitnehmer, son­dern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil­ge­nom­men. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des FA auf ca. 68 Euro pro Teilnehmer. Da das FA die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das FG hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben.

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Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann zu steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen führen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 66/13, Pressemitteilung vom 02.10.2013, BFH-Urteil vom 12.06.2013,  Aktenzeichen I R 109-111/10

Mit Urteil vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutsch­land zu beträchtlichen Einkommen­steuer­forderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.

Es entspricht wohl gängiger Praxis und Empfehlung ein­schlägiger Verkehrskreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu er­rich­ten und als Eigentümerin der Immobilie „vorzuschalten“, vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und Erb­schafts­steuern zu ‚ersparen‘, aber auch aus Gründen der Haf­tungs­beschränkung sowie der Anonymität. Dieses Ge­stal­tungs­modell kann jedoch in Deutschland „teuer“ werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine markt­üb­li­che Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine ver­deckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesell­schafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Nähe­ver­hält­nisses auf eine entsprechende „Vermögensmehrung“.

Konkret ging es um eine deutsche Familie – die Eltern und ihre beiden Kinder -, die im Jahre 2000 für rd. 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, „dazwischen“ aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, „geschaltet“ hatte. Das Haus stand den Fami­lien­angehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Ge­winnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesell­schafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rd. 78.000 € jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt.

Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Ur­teil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in Spanien. Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland vermindert sich auch nach dem neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur dann, wenn die Nutzung in Spanien tatsächlich besteuert wird; eine spanische Steuer wäre dann auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.

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