Monatsarchiv September 2013

Keine Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Alleinerben

Der Alleinerbe hat gegen den seine Ansprüche geltend machenden Pflichtteilsberechtigten keinen Auskunftsanspruch über die Höhe der vorausempfangenen leb­zeitigen Zuwendungen der Erblasserin (OLG München 21.03.2013, Aktenzeichen 14 U 3585/12).

Das OLG München hat entschieden, dass für eine analoge Anwendung des § 2057 BGB weder materielle noch prozessuale Gründe bestehen.

In der Praxis bedeutet dies, dass § 2057 BGB grundsätzlich unter Miterben gilt. Die analoge Anwendung von § 2057 BGB in Verbindung mit § 2316 BGB ist dennoch inzwischen im Pflichtteilsrecht anerkannt. Sie ist gängige Praxis für ein Auskunftsbegehren des Pflichtteilsberechtigten gegen einen anderen Pflichtteilsberechtigten.

Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig geworden ist, muss abgewartet werden, ob Revision zum BGH eingelegt wird und wie der BGH im Weiteren abschließend entscheiden wird.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Einkommensteuer: Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) nicht als Basisvorsorgeaufwendungen abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 65/13, Pressemitteilung vom 25.09.2013, BFH-Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen X R 18/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2013 X R 18/10 ent­schie­den, dass die Beiträge zur Versorgungs­anstalt der Bezirksschornsteinfeger (VdBS) weder als Son­der­ausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufs­ständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter – unbeschränkter Sonder­aus­gabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Alters­ver­sor­gung entsprechendes.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Beiträge zur VdBS, nicht zu den Basisversorgungsversorgungsbeiträgen gehören. Die VdBS sei zwar eine berufsständische Ver­sor­gungs­einrichtung. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a scheide dennoch aus, da die Leistungen der VdBS nicht der Basisversorgung, sondern nur der Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dienten. Auch werde keine kapitalgedeckte Altersversorgung auf­ge­baut. Vielmehr handele es sich bei der VdBS um eine um­la­ge­finanzierte Versorgungseinrichtung.

Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonder­ausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Er­trags­anteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppel­buchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert.

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Abweichende Angaben in Steuererklärungen können eine leichtfertige Steuerverkürzung bedeuten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 61/13, Pressemitteilung vom 18.09.2013, BFH-Urteil vom 23.07.2013, Aktenzeichen VIII R 32/11

Reicht der Steuerpflichtige beim Finanz­amt gleichzeitig zwei Steuererklärungen ein, die den Gewinn desselben Jahres be­treffen, von denen aber eine den Ge­winn nur zur Hälfte wiedergibt, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen. Dies hat der Bundes­finanz­hof (BFH) entschieden (Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 32/11).

Ein Arztehepaar hatte den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden; die Eheleute hatten sie unterschrieben und beim Finanzamt (FA) eingereicht.

Das FA erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das FA in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Fest­set­zungs­frist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgaben­ordnung – AO -) bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen Recht.

Der BFH sah dies jedoch anders: Da die Eheleute eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO begangen hätten, verlängere sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Daher habe das FA den Ein­kommensteuerbescheid noch ändern können. Die Ehe­leute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Ein­kom­men­steuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Ein­kom­men­steuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte sich die Frage aufdrängen müssen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinn­anteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Ge­winn­feststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim FA nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in er­heblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuer­verkürzung begangen.

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Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 57/13, Pressemitteilung vom 04.09.2013, BFH-Urteil vom 07.05.2013, Aktenzeichen VIII R 51/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem ne­ben­beruflichen Autor den Abzug von Reise­aufwendungen in südliche Länder versagt, weil die Aufwendungen un­trenn­bar sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren (Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10).

Der zu 90% schwerbehinderte Kläger, der hauptberuflich als Lehrer tätig ist, wollte die Aufwendungen für Auslandsreisen im Zusammenhang mit seiner Autorentätigkeit als Betriebs­ausgaben abziehen, weil er die Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat unternommen habe, allerdings nur, um an den Urlaubsorten Lehr­bücher zur kaufmännischen Ausbildung zu aktualisieren. Er habe sich dort nur in den Ferienhäusern aufgehalten und zehn Stunden täglich an seinen Lehr­bü­chern gearbeitet, aber sonst keinerlei touristische Akti­vi­tä­ten entfaltet. Der Ausblick habe ihm zur Erholung genügt. Die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau seien als außer­ge­wöhn­liche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen.

Der BFH hat die Reiseaufwendungen insgesamt nicht als Be­triebsausgaben zum Abzug zugelassen. Die Aufwendun­gen hätten nicht in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt werden können, weil sie gleichrangig sowohl der Erholung an einem Ferienort als auch der schriftstellerischen Tätigkeit gedient und untrennbar ineinandergegriffen hätten.

Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil durch die Behinderung des Klägers insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre.

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