Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament dann nicht errichtet werden, wenn der Testierende wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Somit setzt Testierfähigkeit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann. Es muss ihm bei der Testamentserrichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und an Ereignisse zu erinnern, sowie Informationen abzuwägen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen.
In dem oben genannten Verfahren hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei chronisch-progredienten Störungen wie dementiellen Syndromen lichte Momente (lucide Intervalle) mit Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen seien.
Die Bestimmung in einem Ehegattentestament „auch wenn der Überlebende von uns wieder heiratet, soll unsere Verfügung bestehen bleiben und nur die Wechselbezüglichkeit zu den Verfügungen des Erstversterbenden aufgehoben werden“ könne im Allgemeinen nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass dies nach dem Willen des Erblassers auch für den Fall des Eingehens einer Lebensgemeinschaft gelten soll.
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