Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Dieser kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen werden. Somit kann der Verjährungsbeginn auch nicht für Einzelansprüche gesondert festgestellt werden. Dies fußt auf dem Gedanken des Rechtsfriedens.
Somit kann der Erbe die Einrede der Verjährung vorbringen.
Dies bedeutet für die Praxis, dass zwar die Kosten für die Anfertigung von Kontoauszügen erstattungsfähig sind, jedoch darauf geachtet werden muss, dass eine nachvollziehbare Berechnung dieser Kosten stattfindet.