Monatsarchiv August 2012

Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrund­lagen zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend – Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 57/12, Pressemitteilung vom 22.08.2012, BFH-Urteil vom 20.06.2012, Aktenzeichen X R 42/11

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durch­füh­rung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur Änderung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 geschah dies in Form der „Anspar­abschrei­bung“, seither durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abge­schlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur früheren Fassung des § 7g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebs­grundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investi­tions­abzugsbetrag übertragen.

Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuer­pflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Recht­sprechung hingegen unverändert.

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitions­förderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. De­zem­ber des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

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„Praxisgebühr“ nicht als Sonderausgabe abziehbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 58/12, Pressemitteilung vom 22.08.2012, BFH-Urteil vom 18.07.2012,  Aktenzeichen X R 41/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11 entschieden, dass die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die sog. „Praxisgebühren“, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) können Steuerpflichtige „Beiträge zu Krankenversicherungen“ als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungs­schutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der „Praxisgebühr“ ist dies nicht der Fall, da der Ver­sicherungsschutz in der Gesetzlichen Kranken­ver­siche­rung unabhängig von der Zahlung der „Praxisgebühr“ gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Ob „Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

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Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 60/12, Pressemitteilung vom 22.08.2012, BFH-Urteil vom 04.07.2012, Aktenzeichen II R 15/11

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Ur­teil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 entschie­den, dass die vom Erben in seiner Eigen­schaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser her­rüh­ren­de Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erb­schaft­steuergesetzes abzugsfähig ist.

Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Mit­erbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.

Nach Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nach­lassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuer­pflichtiger durch die Verwirklichung von Steuer­tat­beständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivil­recht­liche Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff „her­rühren“ ergibt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nach­lass­verbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkommen­steuer­schulden als Nachlassverbindlichkeiten hat die Ein­kommen­steuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist, so der BFH, entsprechend § 270 der Abgabenordnung zu ermitteln, in­wie­weit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt.

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Es ist soweit – die EU-Erbrechtsverordnung tritt in Kraft

Die neue Regelung des Erb-Kollisionsrechtes durch die EU-ErbVO tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft. Zweck der Neuregelung ist es, die immer häufiger werdenden Erbrechtsfälle mit internationalem Hintergrund zu vereinfachen. Gemäß Artikel 83 Abs. 1 EU-ErbVO findet die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind.

Die EU-ErbVO regelt hierbei insbesondere vier grobe Bereiche:

  • Die internationale Zuständigkeit,
  • das anzuwendende Erbrecht,
  • die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlasssachen sowie
  • die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Die EU-ErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zur neuen EU-Erbrechtsverordnung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.