Monatsarchiv Juni 2012

Ersparnis der Erbschaftsteuer reicht nicht als Grund für eine Adoption

Beschluss vom 29.06.2012 OLG Hamm

Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Liegen allein wirtschaftliche Motive vor, steht dies einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind entgegen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  sprechen Sie uns einfach darauf an.

Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall – Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/12, Pressemitteilung vom 27.06.2012, BFH-Urteil vom 19.04.2012, Aktenzeichen VI R 74/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10 ent­schie­den, dass die vom Gesetzgeber ein­ge­führ­ten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können auch Aufwendungen im Krank­heits­fall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuer­pflichtige ihre Zwangsläufigkeit z.B. durch ein amts­ärzt­liches Gutachten nachweist.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Der Gesetzgeber hat damit auf die Än­de­rung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der BFH hatte 2010 dem seit jeher verlangten formellen Nachweis mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt (BFH Urteile vom 11. November 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09; Pressemitteilung Nr. 5 vom 19. Januar 2011).

Die Kläger machten u.a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes amtsärztliches oder ver­gleich­bares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außer­gewöhn­liche Belastungen zu. Die Revision der Kläger war ebenfalls erfolglos. Auf die strenge Art des Nachweises kann nach geltendem Recht nicht (mehr) verzichtet werden. Die nun vom Gesetzgeber geregelten Anforderungen an den Nach­weis bestimmter Krankheitskosten sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liegt keine unzulässige Rückwirkung.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Vorsicht! Verjährung erb­rechtlicher Ansprüche zum 31.12.2012 durch die Erb­rechtsreform!

Am 31.12.2012 könnte ein großer Teil erb­recht­licher Altansprüche aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren, ins­be­son­dere Vermächtnisansprüche. Grund hierfür ist die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechtes.
  • Die frühere 30-jährige Verjährungsfrist erbrechtlicher An­sprüche ist weitestgehend in die allgemeinen Verjährungs­fristen, insbesondere die 3-jährige Verjährungs­frist, übergeleitet worden.
  • Ausnahmen bilden die wenigen in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung genannten Ansprüche. Hier bleibt es auch nach der Reform bei der alten 30-jährigen Verjährung.
  • Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010 sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den Jahren 2009 und früher. Ähnlich wie bei der Schuldrechtsreform ist hier ein Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt. Dies ist in Artikel 229, § 23 EGBGB geregelt.

Fazit:
Viele Altansprüche werden demnach schon am 31.12.2012 verjähren. Sollten Sie von einem solchen Erbfall betroffen sein und Ansprüche geltend machen wollen, ist es dringend anzuraten, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, damit dieser überprüfen kann, ob in Ihrem Fall Verjährung eintritt.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 43/12, Pressemitteilung vom 13.06.2012, BFH-Urteil vom 28.03.2012, Aktenzeichen VI R 21/11, Aktenzeichen VI R 70/10, Aktenzeichen VI R 47/10

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012 VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche In­stand­setzungs- und Moderni­sie­rungs­maß­nahmen oder die Beseitigung von Bau­mängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen kon­krete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbest­gedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hoch­wasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, bei­spiels­weise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Haus­schwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude aus­gehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchs­belästigungen, VI R 21/11) behoben werden.

Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Er­werb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grund­stückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen („Neu für Alt“).

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

EU-Erbrechtsverordnung am 08.06.2012 angenommen

Am 08.06.2012 hat der Rat der EU-Justiz­minister die EU-Erbrechtsverordnung ange­nommen. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten.

Insbesondere legt die Verordnung einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.