Monatsarchiv April 2012

Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werden

Beschluss vom 18.04.2012 OVG Koblenz

Ein Mann aus Trier wollte verfügen, dass seine Asche nach dem Tod auf dem weitläufigen Waldgrundstück der Familie verstreut werden sollte. Dies wurde vom Landkreis abgelehnt. Begründung war, dass es für den Zweck der Bestattung Friedhöfe gäbe. Dagegen klagte der Mann. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Der Friedhofszwang, so die Entscheidung, diene einem legitimen Zweck. Die Totenruhe soll gewahrt bleiben. Es wurde dem Kläger anheimgestellt, sich in einem Friedwald bestatten zu lassen.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung –  sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 27/12, Pressemitteilung vom 18.04.2012, BFH-Urteil vom 23.11.2011,  Aktenzeichen II R 33/10

Mit Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen kann. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Die Klägerin eröffnete zusammen mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Klägerin. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es muss noch geklärt werden, ob die Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Ver­wendung des Guthabens. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht ein­zahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.