Jahresarchiv 25. November 2011

Vorweggenommene Erbfolge als Veräußerung im Sinn des § 5 ErbbauRG

Beschluss vom 25.11.2011 OLG Hamm

Als Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist auch die Übertragung des Erbbaurechts im Wege vorweg­genommener Erbfolge zu behandeln.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nach einem Verstorbenen ist die Mit­wirkung eines Abkömmlings zumutbar

Das OLG München hat mit Datum vom 27.06.2011, Az. 33 UF 942/11, festgestellt, dass die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Vaterschaft eines Kindes nach Versterben des Vaters angeordnet werden kann. Die Mitwirkungs­handlung eines weiteren Abkömmlings sei nicht unzumutbar.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es zu möglichen negativen finanziellen Auswirkungen nach der Vater­schafts­feststellung kommen wird, z.B. in Form eines geschmälerten Pflichtteilsanspruches gegenüber den Erben.

Der Abkömmling kann auch nicht einwenden, dass der volljährige Antragsteller das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft trotz dessen Möglichkeit aufgrund familiärer Rücksicht nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eingeleitet hat.

Somit wurde festgestellt, dass selbst vor dem Hintergrund, dass finanzielle Einbußen im Raum stehen, ein Abkömmling bei der Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Vaters mitwirken muss.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesfinanzhof (BFH) prüft Verfassungsmäßigkeit des seit 1.1.2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungs­steuerrechts

In dem Verfahren II R 9/11 überprüft der Bundes­finanzhof (BFH) die Vereinbarkeit des neuen Erbschaft- und Schen­kungs­steuer­rechts mit dem verfassungs­rechtlichen Gleichheits­grundsatz.

Folgende Gesichtspunkte kommen zum Tragen:

  1. Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (Fremde) bei Erwerbs­vorgängen im Jahr 2009.
  2. Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Betriebs­vermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Mit Beschluss vom 05.10.2011 hat der BFH nunmehr das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.

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Zur Steuerbefreiung nach dem §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 15, 16 ErbStG für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister

Beschluss vom 16.11.2011 FG Köln

Die Gleichbehandlung von Geschwistern mit dem in Steuerklasse 1 erfassten Personenkreis gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG, insbesondere im Hinblick auf die vom ErbStG in neuerer Zeit begünstigte eingetragene Lebenspartnerschaft, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten.

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Vollmacht besteht nach Tod unabhängig von einer Testamentsvollstreckung weiter

Beschluss vom 15.11.2011 OLG München

Eine transmortale Vollmacht kann Befug­nisse verleihen, die selbständig neben diejenigen des Testamentsvollstreckers treten. Auf die zeitliche Reihenfolge von Vollmachts- und Testamentserrichtung kommt es nicht an.

Die Bezeichnung einer Vollmacht als Generalvollmacht in Vermögensangelegenheiten lässt auf den Willen schließen, eine Vertretung im weitest möglichen Umfang zu gewähr­leisten, sobald Vermögensangelegenheiten betroffen sind. Der Befugnis des Bevollmächtigten zur Erfüllung eines Vermächtnisses steht nicht der Umstand entgegen, dass auch der Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung befugt wäre.

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Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Erbscheins für beurkundende Notare

Beschluss vom 08.11.2011 OLG Saarbrücken

Die beurkundende Notarin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des von ihr für ihren Mandanten beantragten und ausgestellten nur der Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragenen Rechte oder zur Berichtigung des Grundbuchs dienenden Erbscheins.

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Einstweilige Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen

Beschluss vom 07.11.2011 Saarländisches OLG

Gemäß § 49 Abs. 1, Abs. 2 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach dem für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vor­schriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Sowohl die Sicherung eines bestehenden Zustandes als auch die vorläufige Regelung können die Maßnahme betreffen.

Die Sicherstellung von Erbscheinsausfertigungen ist eine hiervon gedeckte vorläufige Maßnahme und das typische Instrument zum Schutz der Rechte des potentiellen wirklichen Erben im Verfahren der Erbscheinseinziehung.

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Sicherstellung eines Erbscheins von Amts wegen

Beschluss vom 07.11.2011 OLG Saarbrücken

Das Nachlassgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts we­gen die Sicherstellung eines Erbscheins anordnen, wenn sich objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser entgegen der bisher bekannten Tat­sachen möglicherweise ein erbberechtigtes Kind gehabt hat.

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Hausgeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Beschluss vom 04.11.2011 BGH

Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass, weil sie der Testaments­vollstrecker für den Erben mit Nachlass­mitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.

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Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers. Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

Beschluss vom 02.11.2011 BGH

Ist ein Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, wenn er gemäß § 2039 BGB zur Geltend­machung des Klageanspruches berechtigt ist. Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozess­bevoll­mächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unter­brochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang. Der nach § 250 ZPO einzureichende Schrift­satz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grund­sätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, demgegenüber die Pro­zesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt wer­den. Es muss dort zu Ausnahmen kommen, wo prozess­ökonomische Erwägungen dies nahe legen und der mit den Bestimmungen des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird. Dies ist im Verfahren über die Nicht­zulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweit­instanz­lichen Bevollmächtigten der Fall.

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