Auch 13 Jahre nach dessen Einführung diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der deutschen Wiedervereinigung. Der BFH verwies jedoch in seiner Entscheidung auch darauf, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung benutzt werden darf.
Eine Verfassungswidrigkeit käme dann in Betracht, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe lediglich der Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene.
Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Kosten für einen Zivilprozess nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen (z.B. Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH sind die Kosten für einen Zivilprozess jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Davon ist nach Ansicht des Gerichts auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
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