Beschluss vom 14.06.2011 Landgericht Dessau-Roßlau
Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses erfordert die substantiierte Darlegung eines Grundes für die Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.
Beschluss vom 03.06.2011 AG Dresden
Die Antragsberechtigung des Erben nach § 317 Abs. 1 InsO ist auf Erbeserben nicht entsprechend anzuwenden.
Dies hat das AG Dresden entschieden. Ebenso wird das Recht eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages nicht vererbt.
Würde man einen Erbeserben als antragsberechtigt im Sinne des § 317 Abs. 1 InsO ansehen, würde dies im Übrigen eine womöglich in der Person eines vorangegangenen Erben nach § 2013 BGB eingetretene unbeschränkte und auch nicht mehr beschränkbare Haftung mit dessen gesamten Vermögen wieder rückwirkend beseitigen und zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufspaltung des Nachlasses desjenigen Erblassers führen, dessen unmittelbarer Erbe der Erbeserbe geworden ist.
Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht notwendig.
Praxishinweis:
Unter Hinweis auf diese Entscheidung können eventuell Banken zu Auszahlungen ohne einen Erbschein bewegt werden, sofern ein notarielles Testament vorliegt.
Für weitere Fragen und Informationen über die Erbenstellung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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